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das. verfehmte Geses die Vorwürfe von Eigenthums=,,
Rechts -- und Verfassungsverlezungymicht verdiene ,- welche
ihm so s<onungslos vor dem 'Käntoiisüund: der Eidgenossen-
schaft aemacht werden, so-wolle wa'n Solches nicht der guten
Sache ; die hier zu vertheidigengesucht wird, sondern ledig-
lich-der unvollkommenen Vertheidigung derselben anrechnen.
Dem LT äfässer gegenwärtiger Denkschrist , der -=- vorbei-
gänglich säles gesagt = auch keine juristische Abhandlung
schreiben wollte , =1mangeiten alle Akten aus dewmsKommu-
nalarchiven der Rheingeimeinden, die jezt gegen das/erlässene
Geses-sich erheben. Aus den in Glarus und. Zürich liegen-
den Wer»enbergischen und "Sarischen 5670-wiegauss«denzSar-
ganfischen- Archiven: stunden<ihm nur weniger abschriftliche,
zum TZeil privatliche , Bruchstüe zu Geböw Gar viele für
die Abfassung einer vollständigen Rheinwührgeschichte
unentbehrliche Akten dürften sim. auch. in den-Arc<iven von
Hohenems „. Feldkirh , Vaduz, überhaupt der linkuferigen
Rheingemeinden befinden. - Der Unterzeichnete hatte in den
lezten vier Wochen begreiflich weder Zeit noc< Gelegenheit,
seine Nachforschungen so weit auszudehnen. So, viel- scheint
ihm indeyen.doch das aufgefundene Unvollständige und das
in der TL on“s>"ift fragmentarisch Angeführte entschieden dar-
zuthun, daß die St. Gallischen Behörden keine Rechts.=.und
Verfassungsverlezung begehen, wenn sie den hinterliegen-
den» Rheingemeinden ausnahmsweise in Nothfällen
eine Wuhrkonkurrenz am Rheine anmuthen.
Solches nachzuweisen war übrigens nur der unterge or.d-