„„verden"fönnein: 'Nach'biefen Gesege (Art: 'Z u.-6) hätte
Oberried in“ Sächen' zu verfahren; "und" wenn 'Streit ent-
stehe", fo entscheid-'das AdministrationsFericht2*
Als", “wie es „<heint/ dieser Bescheid bei De>uns auf?
laufender"Rheinwührausgäben sofort" fine "dur<greifende
Anwendung im 'Rhsinthale fand ;'und-O vertied, dies Mäl
unterstüßt von'7 “epolt5au/ "im Februar 1816 das oben 'be-
rührte Petitum von“ 1810" und 4814 abermal erneuerte,
faßte der Kleine 'Rath" äim "ve Februar 1817 den einläßli-
<hern Beschlüßi, „es yer“ iit'Erwägung/ daß die'Gemeinde
„Oberried "mt." eyoltsau' vermöge älterer Sprüche" und
„Berordnungen sich berechtigt gläuben,- von" den in ihrer
„Geitteinde""“Feunden" rheinthat.;hen und freinden Gütern
„von jedem Hundert 15 kr. als Beitrag zum Unterhalt der
„Rheinwuhren ,/ Dämme »u.'s. 'w.' zu beziehen , diese soge-
„mannte Wuhrsteuer aber nicht als Grund- oder Eigen-
„thumssteuer, sondern als Polizeisteuer zu betrachten
„seiz im Derücksichtigung des Geseßes vom 25. Mai 1805
zmwmaac< welchem allePolizeiunkosten' von gesammten Gemein-
„den getragen werden "müssen, äuf das Vermögen 'dder'die
„Güter gelegt werden, 'und'na< 5/5 auch auswärtige Gü-
/Zterbefiger zur Vesteurunz*Fgezogen"werben können; < die
„Weisung zu ertheilen t "das" dose 'Ange2genheit nicht äls
„eine Streitsa<'e, 'sondern a:3 Polizergezenstand zu
behandeln sri, und däß demnach vorbenannte"Güterbesiter
Am Verhältniß des Werthes ihrer Güter, und des jährlt-
„Hen Bedürfnisses zu Errichtung der befraglichen , sowohl
Fükständigen , als künftigen Steuern angehalten werden
„Folten.“ :
""%Wäs die Frage der Konfurrenz der hinterliegen-
ven Gemeinden anbelängt, vo" hrelt">.e" Regierung 'in
dieser Periode"än vein Herkommen fest.“ So 1818 und 1823.
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