dem Unterzeichneten gemeiniglich vorzuwerfen pflegen, kann
darum nicht“so gar schlecht anihm sein, weil“es allein den
Verunglimpften dur< das wilde und zahme Heer zwanzige-
jähriger Anfechtungen , Versuchungen und Prüfungen hin-
durch <= nach oben'und-nach“ unten, nach re<hts und nach
linfs unabhängig-und' selbstständig und so = dem Himmel
sei es gedankt =- in der glülichen Möglichkeit erhalten hat,
für und/für auch in'den s<hwierigsten Krisen rückfichtslos =-
seineeigenen Ueberzeugüng folgen zu können.
"Verzähe' man dem Angegriffenen dieses kurze Wort der
Selbstvertheidigung“ gegen länge“Verdächtigungensund Ver-
unglimpfungen; er hört hier auf, Persönliches"zu berühren,
damit er nicht Gefahr läuft , Vieles zu sa3“u, was Unmuth
bei ihm voraussegzen ließ, oder ihn doch sicherlich bei An-
dern erregen würde.
Wenn so der Unterzeichnete seit Beginn 'des Kampfes
gegen das erlassene Nheinkorrektionsgeses alle und jede'An-
griffe gegen seine Person mit gänzlichem Stillschweigen"be-
antwortete“ so konnte und'wollte erdagegen die s<hwersän-
gefoc<htene Sache um sö'weniger 'äm Stichelassen, je häufiger
in dem Auftreten der Feinde d2s erlassenen Gesees die Ehre
und das Ansehen der St. Gallischen Oberbehörden verlett
worden sind. "Sollte es dem Unterzeichneten nicht gelungen
sein, in der Denkschrift, deren Ausarbeitung er seit den ersten
Anzeichen ' des gezen das Gesetz über die Rheinkorrektion
heraufbesc<hwornen' Vetösturms karg zugemessene Muße-
fkunden: widmete, den geschichtlichen Nachweis zu leisten, daß