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baar behufs Anfauf von Wuhrholz und Wuhrsteinen tiach-
folgen 1; , waren die Petenten damit no< keineswegs"zu-
frieden , sondern begehrten / daß Jbie Rheinbeschwerden vom
Kanton Säntis oder von ganz Helvetien übernommen wer-
den sollen“. Tiesem Degehren wurde äber nicht entsprochen
und die helvetische Periode schloß für das" rheinthalische
Rheinwuhrwesen mit der Gestattung einer Zweiten Subven-
tion von 3000 Schw. Franken aus do Zentralkässe ünd'einer
Kollekte, die für den Uferschüß zu Gunsten der Wührpflich-
tigen Rheingemeinden im Umfang des Käntons"Säutis
aufgenommen werden durfte.
Der Rheinuferschuß während der Mediationsperiode
von 1293 bis 124. * “Art 5,6 und 23 der Me-
diationsverf-ffung. Die Rheinkorrektion muß dem
Linthunterw*hmen wösichen. Die Wuhrkonkurrenz
des Grundbssitg6s un» ver hinterliegenden Rhein-
gemeinden während dieser Periode.
Obwohl der durc< die Vermittlungsäkte neugeschaffene
Kanton St. Gallen, dessen Gebiet die Rheingemeinden iin
Rheinthal , im Hohensax und Forstegg, in Werdenberg und
Sargans einverleibt wurden, unter dem Schuße der"neuen
Bundesverfassung einer zehnjährigen, ruhigen“ Entwilüng
ihrer innern Berhältnisse genoß, 10 konnte doch für das
Rheinwuhrwesen'pon der Kantonsregierung aus wenig 'Fe-
leistet werden.
Nach der Mediationsakte sollten die Grenzzölle "den 'an
das Ausland stoßenden Kantonen (Art. *) zugehören z jeder
Kanton sollte die“ Zölle beibehalten , die jur Ausbesserung
der Weze , Heerstraßen und Flußufer (Art. *) bestimmt
sind , immerhin unter Genehmigung der Tarife durc< Die