Volltext: Denkschrift über den Uferschutz am Rhein und die neuesten Bestrebungen für eine durchgreifende Stromregulirung von Ragaz bis zur Mündung des Rheins in den Bodensee

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baar behufs Anfauf von Wuhrholz und Wuhrsteinen tiach- 
folgen 1; , waren die Petenten damit no< keineswegs"zu- 
frieden , sondern begehrten / daß Jbie Rheinbeschwerden vom 
Kanton Säntis oder von ganz Helvetien übernommen wer- 
den sollen“. Tiesem Degehren wurde äber nicht entsprochen 
und die helvetische Periode schloß für das" rheinthalische 
Rheinwuhrwesen mit der Gestattung einer Zweiten Subven- 
tion von 3000 Schw. Franken aus do Zentralkässe ünd'einer 
Kollekte, die für den Uferschüß zu Gunsten der Wührpflich- 
tigen Rheingemeinden im Umfang des Käntons"Säutis 
aufgenommen werden durfte. 
Der Rheinuferschuß während der Mediationsperiode 
von 1293 bis 124. * “Art 5,6 und 23 der Me- 
diationsverf-ffung. Die Rheinkorrektion muß dem 
Linthunterw*hmen wösichen. Die Wuhrkonkurrenz 
des Grundbssitg6s un» ver hinterliegenden Rhein- 
gemeinden während dieser Periode. 
Obwohl der durc< die Vermittlungsäkte neugeschaffene 
Kanton St. Gallen, dessen Gebiet die Rheingemeinden iin 
Rheinthal , im Hohensax und Forstegg, in Werdenberg und 
Sargans einverleibt wurden, unter dem Schuße der"neuen 
Bundesverfassung einer zehnjährigen, ruhigen“ Entwilüng 
ihrer innern Berhältnisse genoß, 10 konnte doch für das 
Rheinwuhrwesen'pon der Kantonsregierung aus wenig 'Fe- 
leistet werden. 
Nach der Mediationsakte sollten die Grenzzölle "den 'an 
das Ausland stoßenden Kantonen (Art. *) zugehören z jeder 
Kanton sollte die“ Zölle beibehalten , die jur Ausbesserung 
der Weze , Heerstraßen und Flußufer (Art. *) bestimmt 
sind , immerhin unter Genehmigung der Tarife durc< Die
	        

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