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tis und Linth widmeten dem Rhein, diesem Grenzflusse
€ »lyetrens, dessen Wuhren und Wuhrho/zauen durch die
Militärfordone und die Kriegsbewegungen dex fremden Heere
vom 6. März 1799 bis 13. Juli 18009 schre>lich beschädigt
stre>enweise fast gänzlich zerstört worden waren ; = in der
That eine. grönere Aufmerksamkeit , als man in dieser Zeit
des Krieges, der Noth, „der Erschöpfung der Staatsfasse“
und ungufhörticher Lorfassungsexperimente hätte erwarten
dürfen. Die Aufsicht über den Fluß- und Uferbau wurde
dem Kriegsministerium zugetheilt und dieses. bediente sich
theils der Kantonsstatihalter.-und Unterstatthalter „<theils
der Berwaltungsfammern, um Inspektionen zund. Augen-
scheine anzuordnen und sich zu vergewissery//daß.die aus dem
Staatsschaß bewilligten Unterstüßungen an Geld, an Wuhr-
holz aus den Nationalwaldungen zweckmäßig verwendet
werden.
Von Bedeutung in der Geschichte unserer spärlichen Ge-
sebgebung. über: den. Uferschuß ist das Dekret vom 17.
Dezembey 17995
Das -Bobisiehungsdirektorium, „erwägend, daß, bis. ein
allgemeines-Geset über die nöthigen Arbeiten zur Verwah-
rung der Ufer vön Strömen, Flüssen , Waldwassern aufge-
stellt sein werde, dieselben -wievivrmals von den Ge-
meinden unterhalten werden sollen, um den. Verwüstun-
gen. der Austrettungen zuvor zufommen und. erwägend, daß
mehrere dieser Werke vernachlässigt worden sind und schleu-
niger Ausbesserung bedürfen“, erließ: unter angegebenem
Datum nachtt2?vendes T'?kret :
„Art, 1. Alle Werker an den Ufern der Siröme u. s.w.,
welche bisher errichtet und unterhalten worden sind, werden
es ferner durch die Gemeinden, so wie es bisanhin
geschehen,“