Volltext: Denkschrift über den Uferschutz am Rhein und die neuesten Bestrebungen für eine durchgreifende Stromregulirung von Ragaz bis zur Mündung des Rheins in den Bodensee

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ders dann ein, wenn in Folge von Rheineinbrüchen und 
Verheerungen die rüliegenden Gemeinden" zu 
Wuhrarbeiten konkurriren sollten. Das geschah 1648 *), 
1668 >=? 1721, 1741, 1732, 1755 und insbesondere iwund 
nach den hren 4768, als die „Berggemeinden“ Sax und 
Frümyen quy' widersesten" den Haagern in der Wuhrarbeit 
hülfreiche'Hand zwwvieten. "Es erging „die Aufforderung zu 
„unverzüalicher C-yorsamleistung, widrigenfalls zwei der 
„Hartnäkigsten jeder Gemeinde verwahrt dem Landvogt ein- 
„Feliefert werden sollten“. Der Landvogt erhielt darauf 
„von seiner Regierung den Auftrag, „die noc< vorzunehmende 
„Arbeit , vorbehalten und äusbedungen denjenigen Theik, 
„welchen die von Sälez und Sennwald davon übernommen 
„haben , nunmehr auf dre drei Gemeinden Sar, "Frümsen 
„zund Haa? Yo zu vertheilen, daß jede“ d-rselben einen dritten 
„Theil zu Stand zu bringen pflichtig'sei“. Auf den Vor- 
schlag und die Bermittlung des öben erwähnten Ingenieurs 
Römer wurden endlich die Wuhrarbeiten der wuhrpflichtigen 
EP. „ole - die Haubt wur müeßen in der Ziht gemacht werden, 
welliches beschächen muß mit Hilf deren von Sax vnd Frümsen...“" 
Missiv.des Landvogts vom 24. Sept, 1648. 
zw ... ist auch vnser Will und Befelch , weilen vnder denen 
güeteren", .. "des Rheins halber in gefahr stechen, der vierte theil 
denen von Säx" Sale“ = zutändi» ; Darnäbent die im'Haag keine 
Benachbarten-häven , wolche den Stroim Ihnen in die Hand liferen 
thetten/ vnd-bei so'großer Beschwerd Billich., daß Ihnen /auch-Behülf- 
lim än die Hand: gezangen werde; daß: meb* gedachte: von-S;ax, 
Saleß 2c an dem Jemgen Wuhr ; 10. vßert. der Herrschäfft auf) der 
Buchßer wiß.ist den vierten Theil erbauwen und in Ehren halten 
sollend, oder aber ihnen den Hageren mit den Auferlegten Hölßzeren 
vnd Fueder Steinen zu willfahren . . .“ Beschluß 9on Burgermeister 
iind Rath ver Statt Zürich vom 26. Iunt 1668.
	        

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