50
ders dann ein, wenn in Folge von Rheineinbrüchen und
Verheerungen die rüliegenden Gemeinden" zu
Wuhrarbeiten konkurriren sollten. Das geschah 1648 *),
1668 >=? 1721, 1741, 1732, 1755 und insbesondere iwund
nach den hren 4768, als die „Berggemeinden“ Sax und
Frümyen quy' widersesten" den Haagern in der Wuhrarbeit
hülfreiche'Hand zwwvieten. "Es erging „die Aufforderung zu
„unverzüalicher C-yorsamleistung, widrigenfalls zwei der
„Hartnäkigsten jeder Gemeinde verwahrt dem Landvogt ein-
„Feliefert werden sollten“. Der Landvogt erhielt darauf
„von seiner Regierung den Auftrag, „die noc< vorzunehmende
„Arbeit , vorbehalten und äusbedungen denjenigen Theik,
„welchen die von Sälez und Sennwald davon übernommen
„haben , nunmehr auf dre drei Gemeinden Sar, "Frümsen
„zund Haa? Yo zu vertheilen, daß jede“ d-rselben einen dritten
„Theil zu Stand zu bringen pflichtig'sei“. Auf den Vor-
schlag und die Bermittlung des öben erwähnten Ingenieurs
Römer wurden endlich die Wuhrarbeiten der wuhrpflichtigen
EP. „ole - die Haubt wur müeßen in der Ziht gemacht werden,
welliches beschächen muß mit Hilf deren von Sax vnd Frümsen...“"
Missiv.des Landvogts vom 24. Sept, 1648.
zw ... ist auch vnser Will und Befelch , weilen vnder denen
güeteren", .. "des Rheins halber in gefahr stechen, der vierte theil
denen von Säx" Sale“ = zutändi» ; Darnäbent die im'Haag keine
Benachbarten-häven , wolche den Stroim Ihnen in die Hand liferen
thetten/ vnd-bei so'großer Beschwerd Billich., daß Ihnen /auch-Behülf-
lim än die Hand: gezangen werde; daß: meb* gedachte: von-S;ax,
Saleß 2c an dem Jemgen Wuhr ; 10. vßert. der Herrschäfft auf) der
Buchßer wiß.ist den vierten Theil erbauwen und in Ehren halten
sollend, oder aber ihnen den Hageren mit den Auferlegten Hölßzeren
vnd Fueder Steinen zu willfahren . . .“ Beschluß 9on Burgermeister
iind Rath ver Statt Zürich vom 26. Iunt 1668.