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vorschriften, erließen, in Versäumnißfällen auf Kosten nach-
läßiger „Wuhrpflichtiger Chugbäuten anordneten , Wuhr-
renitenten. vor däs Syndikat zitirten, ergab es sic<. dann
so. zu jagen yon selbst, daß , wenn .t ex Angehörigen der
einen Landvoa*4 Kiaen gegen die Angehörigen der andern
über mangelhaftcn oder vernachläßigten Uferschuß erhoben,
die Tagsagung. te supreme Befugniß sic) aneignete , auf-
tauchende Konflikte und Rekursgesuche in. letzter Instanz zu
entscheiden. „So. wandte sich. auch. das fürstlich Liechtenstei-
nische Amt.474'" in Folge des Nheinwuhrausbruchs bei Trie-
jen. mit dem Cosuch. an dieselbe , Sevelen anzuhalten,
„daßzes der Gräde nach wuhre,. weit. d3durch die Rhein-
„wuhren.regulirt, and, sv viel taujend. Klafter unfrauchtbarer
„Boden mit. der %5eu gewonnen würden." . Es wurde hier-
auf. auf. erstatteten 2 -ericht der. Ehrenaesandten „Über. die
Rheinwuhren verfügt , „daß wegen. obschwebender. Gefahr
die Landvögte von. Sax, Werdenberg und Sargans sich auf
den, Plaz be2-ben und. daraufchinwirken.,. daß die Benach-
barten von Waxtau, Sevelen und Buchs denen. in Haag
den Rhein untersgenügsamer Verwuhrung ohne Anstand
ai"bie Händ geben?>"" Aehnliche Entscheide und Terfüzun-
gen fommen "namentlich"äus ven" Fähren 1537 vis 4669,
1770, 1776, 1790, 1793 häufig vor. Am 11. Novem-
ber 1790 wurde unter den Ausspizien einer Tagsagungs-
abordnung der oben bereits erwähute Wuhrverirag.mit dem
Fürstenthum Liechteustein abgeschlossen, die dazumal vorge-
schriebenen .Wubrkinien inveine Flußfkarte eingezeichnet. und
unter andern Bestimmungen eine Strafe; von “400 Thäler
nebst-“allfälligein“ Schadenersatz gegen "Uebertretung"der
wechselseitig festgeseßten' Wuhrvorschriften in den Verträg
aufgenommen.
Die Landeshoheit in beinbreil Landschaften schritt besöü-