Volltext: Denkschrift über den Uferschutz am Rhein und die neuesten Bestrebungen für eine durchgreifende Stromregulirung von Ragaz bis zur Mündung des Rheins in den Bodensee

Welcher Hofgenosse. Nugnießer an den Hof- und. Rhode- 
güterisein wollte, mußte sich auch diesem Gemeinwerk un- 
terziehein. 
Zn mehrern Gemeindssazungen über die Benüßüng der 
Genossengüter ist das Frohnwerk als eine Last erklärt „mit 
welcher das ganze Genossengut beschwert erscheint. Mit dem 
Antritt der Nugnießung am Gemeindegut beginnt nach den- 
selben für den Bürger in den meisten Gemeinden auch vie 
Pflicht, am Rheinfrohnwerk Theil zn uehmen. „Ju andern 
fängt diese-Pflicht für den Genossen ül--rhaupt mit dem An- 
tritt des zwanzigsten Altersjahres an. In der Regel werden 
nur Männer und zwar vom achtzehnten bis zum sechszigsten 
Altersjahre , keine Weibspersonen für das Rheinfrohnwerk 
angenommen. Nutnießende Frauenspersonen haben sich 
durch männliche Frohnwerkor vertreten zu lässen. Wittwen 
sind hin und wieder vom Frohnwerk befreit, beziehen dann 
äber auc< nur einen Quottheil yom Gemeindenuten eines 
Zügers. Späterscheinende oder. .Ganzausbleibende werden 
mit Bußen belegt. In Nothfällen sind auch die in der/Ge- 
meinde angesessenen. Nichtgenossenbürger wuhrpflichtigder- 
flärt. 
Wo im Laufe der Zeit, wie im Hof-Whdnau (1747), 
im Hof Dyerriet 71790--47221, die Wuhrpflicht unter die 
Rhoden des Hofes vertheilt und jeder eine gewisse Klafter- 
länge zugeschieden wurde, da geschah es unter dem ausdrüc- 
lihen- Vorbehalt, daß in Nothfällen der ganze Hofsolidarisch 
für den Uferschuß einzustehen habe. Ein ähnlicher Vorbehalt 
wurde bei Aulas der Abtrennung Diepoldsau's vom Hofe 
Oberried (1738) gemacht. 
Das Walten der Landesregierung jim Rhein- 
wuhriwesen b-schränfte. sich lange auf „Thädigungen“ bei 
Wuhrstreitigkeiten. zwis<en den. dies --und jenseitigen Ufer-
	        

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