Volltext: Denkschrift über den Uferschutz am Rhein und die neuesten Bestrebungen für eine durchgreifende Stromregulirung von Ragaz bis zur Mündung des Rheins in den Bodensee

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Rheinthal (Anno 1490) an die alten'Drte der'Eid» 
genosrv-nichaft, ferner über die Wrafschaft We rdenberg 
Anno“ 5:7) an Glarus und'endlich über die Herrschaft 
Hohensaxr und Forstegg (Anno 1646) an den Stand 
Zürich. 
Fragen wir uns/nün „ob“ in dieser ältern Zeit gesetzliche 
Bestimmungen über das Cigenthum und die Benügung der 
Gewässer und namentlich über den Uferschus längs dein 
linfseitigen Rheinufer bestanden haben, so. müssen wir diese 
Frage unbedingt mit Nein: beantworten. Ebenso" wenig 
galt im Land subsidiär das römische Recht./ (Cönf. Digest. 
Gib. X % Tit. XII de fluminibus ünd *" V- de Ripa 
muniend23.) Die „Herrschaft über die 'Wassex“ zum 
Schuzze“ von Sand. und Land“ stund bei den Landesherren: 
Das Wuhrwesen 'am Rhein berubte febiglich auf Her? 
fommenundVerträgen:“ Auf Herfommen! in Bezug 
auf. die' herwärtigen Nheinanwohner, welche das linkseitige 
Ufer schükten, auf Ueberfommnissen und'Sprüchen (Wuhr* 
briefen), insoweit gegenseitig eine Art Wuhrordnung von'den 
nebeneinander oder einander gegenüber wohnenden, recht: 
und linfüfrigen“,,Genossamen“ beobachtet und eingehalten 
wurde. “eiden == dem Herfommen und den Verträgen 
lag hinwieder der Saß zu Grunde: „Es-ist Sache eines 
Jeden; « sein Eigenthum-vor Angriffen der matürlichen "Ge 
walt des Wassers zu s<ügen.“ Eine positive Pflicht,“ sein 
Eigenthum zu sichern, bestand-ändessen für feinen Rhein- 
anwohner da, wo Vertrag und Herkommen fehlten. Weil 
die „Genossamen“ einen Theil ihrer Waldungen, Allmein? 
den und später ihre urbarisirten Gemeindstheile dem Ufer 
des. Rheins entlang besaßen, so warensesäu<h. die Genossen- 
güter der Rheingemeinden,. auf welchewseit Jahrhunderten 
in unserm Lande der Uferschusz lastete. Man betrachtete da-
	        

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