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wärtigen Beschlüsses' erwähnten Sübsidien zuzuscheiden fich
veranlaßt findet,“ ist gehälten, von 'dem'ibr“zükommenden Ne-
creffnisse wenigstens das Doppelte an Leistungen auf die in
ihrem Gemeindewuhrbezirfe fallenden Wuhrarbeiten zu ver-
wenden und-sich über. diese Leistungen gehörig auszuweisen.
Art. 4 Dey Kleine Rath ist mit dem Vollzug gegenwär-
tigen Beschlusses „ jo-wie insbesondere damit beauftragt, dem
schweizerischen Bundesrath seiner Zeit über die Berwendung
der eidgenössischen Subsidien , im Sinn des Beschlusses der
Bundesversammlung vom 5. August l. J., Bericht zu er-
statten.
Gegeben in der ordentlihen Versammlung des Großen
Rathes.
St. Galten, den 24. November 1853.
Der Präsident des Großen Rathes :
Sailer.
Die Sekretäre , Mitglieder desselben :
Zäh , Fürsprech.
Hoffmann , Fürsprech.
Wir Landammann und Kleiner Rath
des Kantons St. Gallen
beschließen:
Vorstehender Beschluß des Großen Rathes vom 24. No-
vember 1753 , betreffend die Subsidien der Eidgenossenschaft
und des Kantons für nothwendige Korrektionsbauten am Rhein.