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At, 5.“ Zum Zwe der Ausmittlung des dem Grundbesit
gemäß Art. 2 auferlegten Kostenbetreffnisses wird der Kleine
Rath eine Vermessung des in dem Korrektions- und, Entsum-
pfungsgebiet liegenden Landes vornehmen lassen.
Das Beitragsverhältniß der betroffenen Liegenschaften soll
nach gewissen Klassen festgesezt werden.
Art. .. Der Große Rath wird durch einen besondern
Beschluß die Klassifikation Und das Beitragsverhäliniß des
nach Art. 2 betroffenen Grundbesiges festsezen und ebenso auch
den zu leistenden Beitrag aus der Staatskasse bestimmen.
Art:/7//DenyKleine Rath hatjeweilen zusbeftünmen und
festzusezen , ob und welche persönliche oder Materiälleistungen
von den in Art. 1 und 2 Betroffenen an Zahlungsstatt afige-
genommen werden können.
Art. 8, Alle weitern Bestimmungen, die sowohl für die
Vollziehung gegenwärtigen Gesees in Bezug auf die Durh-
führuv* 5er Rheinkorreftiog;<als zu Sicherung des Uferschugzes
nac< Lollendung dexselben nothwendig erscheinen; wird“ der
Große Rath auf den Vorschlag des Kleinen Rathes , mittelst
besonderer Beschlässe, von fich aus erlassen.
Art. 9. "Gegenwärtig schön, wie in Zukunft, ist der Kleine
Rath ermächtigte bei" drohender Gefahr oder bei einem wirk-
lichen Nheineinbruch , nebst den wuhrpflichtigen Korporationen
auch die betreffende politische-Wemeinde, so wie die neben- und
hinterliegenden politischen oder Ortsgemeinden für angemessene
Hülfeleistung in Anspruch zu nehmen. Die vom Kleinen Rath
diesfalls erlassenen Verfügungen sind für die Angesprochenen
maßgebend.
Art. 40. Der Kleine Rath ist mit Vollziehung gegenwär-
tigen Gesetzes beauftragt.