Volltext: Denkschrift über den Uferschutz am Rhein und die neuesten Bestrebungen für eine durchgreifende Stromregulirung von Ragaz bis zur Mündung des Rheins in den Bodensee

59 
At, 5.“ Zum Zwe der Ausmittlung des dem Grundbesit 
gemäß Art. 2 auferlegten Kostenbetreffnisses wird der Kleine 
Rath eine Vermessung des in dem Korrektions- und, Entsum- 
pfungsgebiet liegenden Landes vornehmen lassen. 
Das Beitragsverhältniß der betroffenen Liegenschaften soll 
nach gewissen Klassen festgesezt werden. 
Art. .. Der Große Rath wird durch einen besondern 
Beschluß die Klassifikation Und das Beitragsverhäliniß des 
nach Art. 2 betroffenen Grundbesiges festsezen und ebenso auch 
den zu leistenden Beitrag aus der Staatskasse bestimmen. 
Art:/7//DenyKleine Rath hatjeweilen zusbeftünmen und 
festzusezen , ob und welche persönliche oder Materiälleistungen 
von den in Art. 1 und 2 Betroffenen an Zahlungsstatt afige- 
genommen werden können. 
Art. 8, Alle weitern Bestimmungen, die sowohl für die 
Vollziehung gegenwärtigen Gesees in Bezug auf die Durh- 
führuv* 5er Rheinkorreftiog;<als zu Sicherung des Uferschugzes 
nac< Lollendung dexselben nothwendig erscheinen; wird“ der 
Große Rath auf den Vorschlag des Kleinen Rathes , mittelst 
besonderer Beschlässe, von fich aus erlassen. 
Art. 9. "Gegenwärtig schön, wie in Zukunft, ist der Kleine 
Rath ermächtigte bei" drohender Gefahr oder bei einem wirk- 
lichen Nheineinbruch , nebst den wuhrpflichtigen Korporationen 
auch die betreffende politische-Wemeinde, so wie die neben- und 
hinterliegenden politischen oder Ortsgemeinden für angemessene 
Hülfeleistung in Anspruch zu nehmen. Die vom Kleinen Rath 
diesfalls erlassenen Verfügungen sind für die Angesprochenen 
maßgebend. 
Art. 40. Der Kleine Rath ist mit Vollziehung gegenwär- 
tigen Gesetzes beauftragt.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.