Volltext: Denkschrift über den Uferschutz am Rhein und die neuesten Bestrebungen für eine durchgreifende Stromregulirung von Ragaz bis zur Mündung des Rheins in den Bodensee

Geseß 
betreffend 
eine durchgreifende Rheinkorrektion. 
* Vom 23. November 1853. 
Der Große Rath des Kantons St. Gallen, 
Ja. der Absicht, den von Jahr zu Jahr häufiger wiederkeh- 
renden Uebers<wemmungen am Nhein vermitielst einer durh- 
greifenden Korrektion des Flusses:und eines umfassenden. Ufer» 
schutzes möglichst vorzubeugen, H 
verordnet.als:Geseb: 
Art. 1, Zu Ermöglichung "iner “dur<* reifenden 'Rhein- 
forreftion haben die bisher wuhrpflihtigen Gemeinden , Kor 
porationen und Privaten zunächst die daherigen' Korrektions- 
foften zu tragen. 
Art, 2, Behufs Deckung der Korrektionskosten ist ferner 
in Mitleidenschaft zu ziehen aller nicht bereits dur< den Art. 1 
beschlagene Grundbesiß längs dem Rhein, infoweit derselbe 
dur< die Rheinkorrektion und durch die daherige Entsumpfung 
des an-"und hinterliegenden Geländes gesichert oder verbessert 
wird. 
Art. 3, Zu Erreichung des in Art. 1 bezeichneten Zwees 
wird'die Kantonskasse einen angeinessenen Beitrag leisten?“ 
Art. 4. Die Eidgenossens<häft soll angegätigen "werden, 
dieses Korrektionswerf im Sinne des Art. 21 der Bundes- 
verfassung in erfle>lichem Maße zu unterstüßen.
	        

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