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Nach Einsicht des von den hohen eidgenössischen Näthen
unterm 7? 5. August d. 3. gefaßten Beschlusses scheinen die
eventuell bewilligten 40--45,000 Franken nicht bestimmt , als
eine Vergütung für erlittenen Schaden an Früchten , Wuhren
und Dämmen in Folge der Rheineinbrüche im Monat Juni und
Juli angesehen werden zu sollen, wenn schon die traurigen Be-
richte dieser Begebenheiten diese Shlußnahme befördert haben
mögen, sondern sie stellen vielmehr eine erste Abschlägszahlung
für den Fall vor, daß eine regelmäßige energische Nheinkorrek-
tion zu Stande kommt, wodurch für die Zukunft ähnlichen Un-
glüFsfällen vorgebeugt werde 3 denn es behalten sich die eidge-
nössischen Räthe vor, sich diese Summe vom Kanton St, Gal-
len wieder zurück bezahlen zu lassen, falls der'Hauptents<heid
in. dieser Angelegenheit ="nämlich die eidgenössische Unter-
stüßung in Ausführung des ganzen Korrektionsünternehmens =
in den Räthen ablehnend ausfallen" föltte:
Ist diese Auslegung, wie ich kaum zweifle, richtig, so fragt
es. fich allererst, ob der Kanton in Zuhandnahme dieser Summe
überhaupt eintreten kann, durch welche er sich zum Voraus zu
großen Verbindlichkeiten verpflichtet.
Kann aber angenommen werden , daß die bewilligten
50,000. Franfen nicht wieder zurü> bezahlt werden müssen,
sondern für die Rheinunternehmung im Allgemeinen verwendet
werden können, s9 dürften in diese Summe, welche durc< die
Mitleistungen der Gemeinden no< wenigstens verdreifacht wür-
den, etwa fünf Baustellen zu gleichen Beträgen sich theilen.
Eine unterste Baustelle, nämlich A u- Monstein , nach dem
Grundsatz der Korrektion yon unten herauf, und als'erste ernst-
li<e Einleitung zu einem“ durchgreifenden Auslaß* und Ent-
sumpfungsplan.