Volltext: Denkschrift über den Uferschutz am Rhein und die neuesten Bestrebungen für eine durchgreifende Stromregulirung von Ragaz bis zur Mündung des Rheins in den Bodensee

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Art, 9,-der, entgegen unserm prinzipiell sich auf diehinterlie- 
genden " =*232 em "nden" und den Grundbesitz beschrän- 
fenden Vorschlag *), die gegenwärtige Fassung erhalten hat, 
gemeinden neutralifirende feierliche Gegenerflärung abgeben: daß 
die versprochenen Leistungen der betroffenen Ortsgemeinden von Sei- 
ten des Staates ohne alles Präjudiz für bestehende Rechtsverx- 
hältnifse entgegengenommen werden. Nun hatte R, R. Hunger- 
bühler bei der Balgacher Konferenz, wie am 23. November 1853 
im Großrathssaale fortwährend und konsequent behauptet, daß nach 
„den beftehenden Rechtsverhältnissen“ die hinterliegen- 
den Ortsgemeinden in Nothfällen wuhrkonkurrenzpflichtig seien 
und die allegirte Salvationsklausel erflärt eben feierlich, die so 
geheißenen freiwilligen Leistungen der hinterliegenden Oxtsgemein- 
den sollen die diesfalls „bestehenden Rechtsverhältnisse“ 
in keiner Weise präjudiziren. Hätte hier der-Staat auf seine Klausel 
verzichtet, . man würde wahrscheinlich um diesen Preis Seitens der 
hinterliegenden Gemeinden die Beiträge gerne verdoppelt haben. 
*) Unser Vorschlag, der bei einer ersten Abstimmung im Großen 
Rathe bereits angenommen, bei einer zweiten hingegen beseitigt 
worden war , lautete wörtlich wie folgt: % - 
„Et (Gegenwärtig! schö „iwie im Zukunft ift der"Kleine 
Rath ermächti»+7 bei»drohender-Gefahr -0der!ibeiteinem wirklichen 
Rheineinbruch die neben- und hintexliegenhdenOrts gemeinden für 
angemessene Hülfeleiftung in Anspruch zu nehmen. 
„Art. 10. In den, Art. 9 vorausgesehenen, Fällen sind sowohl 
die zunächst wuhrpflichtigen Ortsgemeinden , als die in Anspruch ge- 
nommenen hinterliegenden Ortsgemeinden berechtigt , die diesfälli- 
gen Koften verhältnißmävr1g auf den bedrohten Liegenschaften 
im Steuerwege zu erheben, Tie Gemeindegüter wie die Privatgüter 
werden bei dieser Besteurung ohne Abzug der darauf haftenden Pfand- 
sc<ulden in Mitleidenschaft gezogen. 
„Art. 11. Die vom Kleinen Rath mit Bezug auf die vorangehen- 
den Art. 9 und 10 erlassenen Verfügungen find für die Betreffenden 
maßgebend.“
	        

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