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Art, 9,-der, entgegen unserm prinzipiell sich auf diehinterlie-
genden " =*232 em "nden" und den Grundbesitz beschrän-
fenden Vorschlag *), die gegenwärtige Fassung erhalten hat,
gemeinden neutralifirende feierliche Gegenerflärung abgeben: daß
die versprochenen Leistungen der betroffenen Ortsgemeinden von Sei-
ten des Staates ohne alles Präjudiz für bestehende Rechtsverx-
hältnifse entgegengenommen werden. Nun hatte R, R. Hunger-
bühler bei der Balgacher Konferenz, wie am 23. November 1853
im Großrathssaale fortwährend und konsequent behauptet, daß nach
„den beftehenden Rechtsverhältnissen“ die hinterliegen-
den Ortsgemeinden in Nothfällen wuhrkonkurrenzpflichtig seien
und die allegirte Salvationsklausel erflärt eben feierlich, die so
geheißenen freiwilligen Leistungen der hinterliegenden Oxtsgemein-
den sollen die diesfalls „bestehenden Rechtsverhältnisse“
in keiner Weise präjudiziren. Hätte hier der-Staat auf seine Klausel
verzichtet, . man würde wahrscheinlich um diesen Preis Seitens der
hinterliegenden Gemeinden die Beiträge gerne verdoppelt haben.
*) Unser Vorschlag, der bei einer ersten Abstimmung im Großen
Rathe bereits angenommen, bei einer zweiten hingegen beseitigt
worden war , lautete wörtlich wie folgt: % -
„Et (Gegenwärtig! schö „iwie im Zukunft ift der"Kleine
Rath ermächti»+7 bei»drohender-Gefahr -0der!ibeiteinem wirklichen
Rheineinbruch die neben- und hintexliegenhdenOrts gemeinden für
angemessene Hülfeleiftung in Anspruch zu nehmen.
„Art. 10. In den, Art. 9 vorausgesehenen, Fällen sind sowohl
die zunächst wuhrpflichtigen Ortsgemeinden , als die in Anspruch ge-
nommenen hinterliegenden Ortsgemeinden berechtigt , die diesfälli-
gen Koften verhältnißmävr1g auf den bedrohten Liegenschaften
im Steuerwege zu erheben, Tie Gemeindegüter wie die Privatgüter
werden bei dieser Besteurung ohne Abzug der darauf haftenden Pfand-
sc<ulden in Mitleidenschaft gezogen.
„Art. 11. Die vom Kleinen Rath mit Bezug auf die vorangehen-
den Art. 9 und 10 erlassenen Verfügungen find für die Betreffenden
maßgebend.“