Volltext: Denkschrift über den Uferschutz am Rhein und die neuesten Bestrebungen für eine durchgreifende Stromregulirung von Ragaz bis zur Mündung des Rheins in den Bodensee

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reits eingetretener Wassergefahr sind hier alle benachbarten 
Besizer und Gemeinden zu Hand- und Spanndiensten, ohne 
RüFyicht darauf, cob sie innerhalb des vom Was- 
ser bedrohten C>bretes 1.egen vder nicht," geseß- 
l,M verbunden. zu ähnlichen Grundsäten bekennt sich 
die französische Gesesgebung, indem sie den Uferschuß als 
Sache der“ geshüßten Grundstücke nach *Naßgäbe ihres 
größern oder geringern Interesses an demselben erklärt.. *) 
Den Zwangsgenossenschaften für den Uferschuß und den 
ÜUfers<hußbauten und deren Koften zugleich mit dem Kreis budget 
mitzutheilen. Hiebei soll ftets ein angemessener Reservefond für drin- 
gende Fälle und zur Abwendung größern Schadens vorgesehen wer- 
den.“" „Art. 17. Sind zu Abwendung drohender oder bereits ein- 
geiretener Wassergefahr augenblickliche *orkehrungen nothwendig, 
so. sind alle benachbarten Beosiger ünd (Gemeinden zu Hand- und 
Spanndiensten , -ohne. Rücksicht darauf, ob. fie. innerhalb. des vom 
Wasser bedrohten Gebietes liegen oder nie , verbunden. Jede Po- 
lizeibehörde hat in solchem Falle in ihrem vistrikte die augenblilich 
nöthigen Vorkehrungen zu treffen und vollziehen zu lassen , wogegen 
keine Einsprache, sondern nur nachträgliche Beschwerde zulässig ift.“ 
** Die Wuhr - Geseßgebung Frankreichs liegt vorzugsweise in 
den Gesegen: vom 14: Floreal- Jahr "lk; und: 465 September-1807. 
Das leßtere, nachdem es in Art. 27 bestimmt, daß die Sorge für 
Erhaltung der Wuhre an Bächen. Flüssen und Strömen Sache der 
Staatsadministration'1e* /-sagt in Art. 334 Lorsqu'il 8'agira de 
construire:desidigües 4 laimer'ou contre les feuves , rivieres et 
torrents navigables ou non nayigables, la necesSite en Sera“con- 
Statee par. Je gouyernewent ei Ja d<nense SüDportee pair les''pro- 
prittes prot%gees AZuns'la-proportion. de leur interöts Sauf le cas ou le 
gouvernement eroierait utile et juste d'accorder des Secours 8ur 
les' fonds publics.“ Ce ecoficours de l'etat elant volontaire, Pad- 
ministration est Seule juge des-ceireonstänces qui peuvent motiver 
le-coNnCours.
	        

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