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reits eingetretener Wassergefahr sind hier alle benachbarten
Besizer und Gemeinden zu Hand- und Spanndiensten, ohne
RüFyicht darauf, cob sie innerhalb des vom Was-
ser bedrohten C>bretes 1.egen vder nicht," geseß-
l,M verbunden. zu ähnlichen Grundsäten bekennt sich
die französische Gesesgebung, indem sie den Uferschuß als
Sache der“ geshüßten Grundstücke nach *Naßgäbe ihres
größern oder geringern Interesses an demselben erklärt.. *)
Den Zwangsgenossenschaften für den Uferschuß und den
ÜUfers<hußbauten und deren Koften zugleich mit dem Kreis budget
mitzutheilen. Hiebei soll ftets ein angemessener Reservefond für drin-
gende Fälle und zur Abwendung größern Schadens vorgesehen wer-
den.“" „Art. 17. Sind zu Abwendung drohender oder bereits ein-
geiretener Wassergefahr augenblickliche *orkehrungen nothwendig,
so. sind alle benachbarten Beosiger ünd (Gemeinden zu Hand- und
Spanndiensten , -ohne. Rücksicht darauf, ob. fie. innerhalb. des vom
Wasser bedrohten Gebietes liegen oder nie , verbunden. Jede Po-
lizeibehörde hat in solchem Falle in ihrem vistrikte die augenblilich
nöthigen Vorkehrungen zu treffen und vollziehen zu lassen , wogegen
keine Einsprache, sondern nur nachträgliche Beschwerde zulässig ift.“
** Die Wuhr - Geseßgebung Frankreichs liegt vorzugsweise in
den Gesegen: vom 14: Floreal- Jahr "lk; und: 465 September-1807.
Das leßtere, nachdem es in Art. 27 bestimmt, daß die Sorge für
Erhaltung der Wuhre an Bächen. Flüssen und Strömen Sache der
Staatsadministration'1e* /-sagt in Art. 334 Lorsqu'il 8'agira de
construire:desidigües 4 laimer'ou contre les feuves , rivieres et
torrents navigables ou non nayigables, la necesSite en Sera“con-
Statee par. Je gouyernewent ei Ja d<nense SüDportee pair les''pro-
prittes prot%gees AZuns'la-proportion. de leur interöts Sauf le cas ou le
gouvernement eroierait utile et juste d'accorder des Secours 8ur
les' fonds publics.“ Ce ecoficours de l'etat elant volontaire, Pad-
ministration est Seule juge des-ceireonstänces qui peuvent motiver
le-coNnCours.