Volltext: Denkschrift über den Uferschutz am Rhein und die neuesten Bestrebungen für eine durchgreifende Stromregulirung von Ragaz bis zur Mündung des Rheins in den Bodensee

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jeit:483T7-und bestätigt 1852" auchsimlider Verordnung des 
Kleinen N<=thes über das Rheinwührwesen unangefochten 
ausgesprohen iF, befaßt; ausnahmsweise in 'Noth- 
fällen 'den zunächst wuhrpflichtigen Rheingemeinden "zu 
Hülfe zu kommen. 
Diese Wuhrkonkurrenz liegt, von Herkommen und -histo- 
rischen» Beweisen ganz. abäesehen, in dem natürlichen 
Rechtsprinzip., daß der Eigenthümer des in zweiter Linie 
durch den Andran? des Wässers bedrohten Vodens auch in 
zweiter Linie sein Eigenthum zu schüzen habe, wenn der 
nächste 2djazent seine. Wuhrpflichten genügend zu erfüllen 
außer Stande ist, 
Hilf Dir zuerst selbst.. Wir kennen feine s<weizerischen*) 
oder ausländischen -Geseygebungen =- wir bemerken dieses 
sowohl mit Bezua auf Art. 2 als theilweise auf Art, 9 des 
St; Gallischen Gesegzes=- welche von andern Rechtsprinzipien 
ausgingen. Im benachbarten Bayern 3. B. ist der Uferschug 
eine Kreislast, **) und zu Abwendung drohender oder be- 
*) Man sehe Ber'n2 Sc<wellj- Reglement für. die Landschaft 
Saanen de-7:-Mar'*' 1782. 
Tessin: Regolamento per le Arginature; Decreto 211 Gen 
0ajo 1845. 
Wallis: Dekret über: ven Unterhalt" der Wehrinnen gegen die 
Ströme und'-Bäche vom 12. Dezember 1818, und Gese über 
Dämmung des Rhodans , der Ströme und Bäche und Austro>nung 
der» Sümpfe vom 23. Mai 1833: 
**). Vergl. bayerisches Geseß über den Uferschuß vom+28.-Mai 
1852. „Art. 2. An Flüssen , welche der Schiff -/99er Floßfahrt die- 
nen ,- bildet der Uferschuß vorbehaltlich der nach besondern Rechtsver- 
hältnifsen oder Herkommen bestehenden Verpflichtungen eine Kreis- 
[aft unter nachfolgenden Bestimmungen“ „Art. : Den Land- 
räthen find alljährlih die Voranschläge über die nothwendiäen
	        

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