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jeit:483T7-und bestätigt 1852" auchsimlider Verordnung des
Kleinen N<=thes über das Rheinwührwesen unangefochten
ausgesprohen iF, befaßt; ausnahmsweise in 'Noth-
fällen 'den zunächst wuhrpflichtigen Rheingemeinden "zu
Hülfe zu kommen.
Diese Wuhrkonkurrenz liegt, von Herkommen und -histo-
rischen» Beweisen ganz. abäesehen, in dem natürlichen
Rechtsprinzip., daß der Eigenthümer des in zweiter Linie
durch den Andran? des Wässers bedrohten Vodens auch in
zweiter Linie sein Eigenthum zu schüzen habe, wenn der
nächste 2djazent seine. Wuhrpflichten genügend zu erfüllen
außer Stande ist,
Hilf Dir zuerst selbst.. Wir kennen feine s<weizerischen*)
oder ausländischen -Geseygebungen =- wir bemerken dieses
sowohl mit Bezua auf Art. 2 als theilweise auf Art, 9 des
St; Gallischen Gesegzes=- welche von andern Rechtsprinzipien
ausgingen. Im benachbarten Bayern 3. B. ist der Uferschug
eine Kreislast, **) und zu Abwendung drohender oder be-
*) Man sehe Ber'n2 Sc<wellj- Reglement für. die Landschaft
Saanen de-7:-Mar'*' 1782.
Tessin: Regolamento per le Arginature; Decreto 211 Gen
0ajo 1845.
Wallis: Dekret über: ven Unterhalt" der Wehrinnen gegen die
Ströme und'-Bäche vom 12. Dezember 1818, und Gese über
Dämmung des Rhodans , der Ströme und Bäche und Austro>nung
der» Sümpfe vom 23. Mai 1833:
**). Vergl. bayerisches Geseß über den Uferschuß vom+28.-Mai
1852. „Art. 2. An Flüssen , welche der Schiff -/99er Floßfahrt die-
nen ,- bildet der Uferschuß vorbehaltlich der nach besondern Rechtsver-
hältnifsen oder Herkommen bestehenden Verpflichtungen eine Kreis-
[aft unter nachfolgenden Bestimmungen“ „Art. : Den Land-
räthen find alljährlih die Voranschläge über die nothwendiäen