ist aberznamentlich) für die Zeit des--Uebergangs,: vom bis-
herigen Ufershut bis Zur g“nzlichen Vollendung'der Rhein-
regulirung eben so wichtig «als unerläßlich:« Die durc<grei-
fende:Rheinkforreftion Fannnicht begonnen werden; bevor
mit-Oesterreich «die VBereinbakrung über den Dur<stich von
Brugg gegen Fußach getroffen ist. 5Zü diesem Zwe wer-
den noch mandhe- Schwierigkeiten zusüberwinden. Fein. Dann
soll'vdas Korreftionswe"k wesentlich von unten nah oben'be-
ginnen; und; alss fortschreiten C-rade munmywährend der
12«-t5jährigen Bauzeit ist»der Uferschug sin Uebereinstint-
müng. mit den, -Korrektionsbauten besten8.zu sichern, damit
heute nicht. zu Grunde gehe,zwas. Festern mit schweren Kosten
gebaut/worden ist Dazu: reichen:aber: itt außerordentlichen
Nothfällen die Kräfte der reichsten: Wuhrgemeinden;nicht hin;
undes ist gewiß nur recht „und billig daß«.in) solHen ganz
ausnahmswenyen: Borfommnissen. die nac<hbarliche Hülfe
derhinterliegenden Rheingemeindengeseslich geregelterscheine.
Nach dem Art. 9-werden die-seit =' und“ rü>wärts liegenden
Rheingemeinden nur bei ,der“ altherkommlichen Pflicht die
Nchafft nach äußersten kräfften bepzuspringen hiermitt von Rechts-
„wegen verbunden und ein dur&-ohEnde reciprocir-
liche solche 'Schulvigkheit zwischen deuen 'Rodknw gc
„maitnnlüch eingeführet se» das diezienige Rod: wann
9Sie-nit/selbsten in noth be“iffen.vnd mitt-atgnem. anligen, zue: thuen
batt, so von der andern Rod im Nottfall zue Hilff vn>t Beysprung
„ermahnet vnd angesue<ht würd vnd aber in erstattung derselben
„Mangel erscheinen vnd sich saumbselig erweysen würde „zue. wider
„erstattüun? deß aus solcher Saumsahl vnd Hinderxrstel-
„lüg Ehe“ evsproßnen Schadens angewhsen vnd vermöcht
„werden solle...“ “Auszug aus dem St. Gallischen Pfalzraths-
Urtbeil vom 23. Juli 1661 in Klagsachen von Griesern gegen
die obern vier Ortsgemeinden des Hofes Oberried.
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