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Die“ ungerechtesten“ Artikel von- allen sollen vaber« der
Art. 2. namentlich der Art. 9 %28- Gesetzes: sein; (Bei der
Art; wie dor"Kanmipf gegen. dasselbe geführt wird; kann man
sich nämlich t28 € aufens faum. erwehren; die Anfeindung
des Art. %sei'das 'Scheingefecht, und'der-Hauptangriff gelte
dem Art. ZT des Geseßes, wel<er'den Grundbesitz des Jnuii*
datious = und-Entsumpfungsgebiets für die«Nbeinforrektion
in Mitleidenschaft» ziehen mdinicht alle diesfälligen AusFa?
ben den“ wuhrpflihtigen-Gemeinden; dem Kanton:und-:der
Eidgenossenschaft überbinden will, ''Gegek den Art.-2, nicht
nur gea24' den Art. 99ässs wirdidas Betoz werden Protesta-
tionen Klagen 'bei 'den' Büundesbehörden über Verfassungss
bruch, wird"der Sturz der Fegierung, wird=- wenn's-fein
muß = eine Dievolution! in'die'Schranken gerufene» 41-
Wie die Cogner des Gesetzes wollen; nur rechtfertigen
sie diese" schöne Bewegung“ nicht: mit dem Art. '9des Ge»
sezes* denn dieses enthält,-wie wir oben aus allen Perioden
der "Geschichte des St. Gallischen Rheinwuhrwesens nach?
gewiesen häben,/ aar nichts: Neues. Neu istiin der Thät
nur die“ unwahre LEorzabe, mit der man die waere,
und mit Nichten unnachbarliche und hartherzige Bevölkerung
der hinterliegenden Gemeinden zu bethören su<t, als werde
die ordentliche Nheimwuhrlast ganz oder-theilweise auf sie
abgeladen. Davon ist überall keine: Node: Der-Art-9
spricht nur von wirklichen Nothfällen. *) Derselbe
%)/ ..4) „So vil vas das. künfftige belanget, weils der-anlauffende
Rhein ein ällgemeiner Landtschaden zue verursachen vndt. sowolen
jder:Dbrigkoit aun Ihrer herrschafft, als dem Vnderthanen an'Ihrem
„äizenthumb Höchst nac<htheiligen abbruch vnd. schaden zue, zue ziehen
pflegt; Als.sollen fürbashin zue ewigen Zeiten alle Roden der noth-
„leidenden mit möglicher bilff. es seve an materialien oder Matt-