Volltext: Denkschrift über den Uferschutz am Rhein und die neuesten Bestrebungen für eine durchgreifende Stromregulirung von Ragaz bis zur Mündung des Rheins in den Bodensee

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tinerhört"bedrohte Grundbesitz hät dafür auch michts“ zu kons 
tribuiren. Wir dürfen aber jene Boraussezung a'3 eine un 
richtige kozeichnen. L'9ex- verdienen" die Oberbehörden des 
Kantons St. Gällen bei 'den»Rheinanwohiern: solches Miß» 
trauen, Se, die ohne Rechtsverbindlichkeit- in den letzten 
zwanzi2 “zahren für den bloßen Uferschuty am Rhein über 
zweima“underttausend Franken geopfert“ haben? Hier 
handelt es-sich nun nichtnur 'um ein für :das ganze Rhein- 
gelände "wohlthätiges; sondern auch in alzemeiner volks- 
wirthschaftlicher Beziehung höchst-nüßliches Work, und man 
meint, d:2: ODberbehörden "des Kantons St; Gallen werden 
einein sol<en Werk ihre. hülfreiche Hand'entziehen ;« oder*in 
ungenügender Weise darbieten ? 
Aus ähnlichen Gründen wird auch: die Eidgenossenschaft; 
welche die Fheinzölle bezieht, erkle>liche Beiträge im'Sinne 
des Art. 7 “**. Bundesverfassung "icht versagen. Denn 
wenn irgend ein Unternehme „so kann die Rheinkorrektion 
als ein'«.>3enössisches', varerländisches betrachtet werden; 
Der"Rhein ist schweizerischer Grenzfluß ; und bildet die Mi- 
litär=.und: 2ollgrenze;  Thälweg, Jurisdiktion , „Laäüd.und 
Sand“ sirid gegen die Angriffe des Flüsses:zu schülzen. “Ohne 
eine durc<greifende Korrektion bleiben bei der“zunehmenden 
Erhöhung des-Flußbettes von-der Einmündung der Tamina 
bis zum Fläsc<herberg und bei dem Zustande der 'Saarebene 
das Linth-, Limmat-'und Zürichseegbiet fortwährend iimnmi- 
nenter/von einem Dur<bruc<h: des Nheinszwischen' Sargans 
und Me 4>>»9ht. Daß es aber dem Bund finanzbe llmnsg- 
lich se“, dieses Korrektionswerk zwunterstüßen,; hateinsoeben 
für die e'doenössische Universitätsfrage zunächst bearbeiteter 
Finanzb2"- “des 5x Bräsidenten- Stämpfli nachgewieseni 
Der Art, 22 de* Bundesvekfassung liegt uns ebenz»aber vor 
demselben steht bezeichnend der Art: 24;
	        

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