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tinerhört"bedrohte Grundbesitz hät dafür auch michts“ zu kons
tribuiren. Wir dürfen aber jene Boraussezung a'3 eine un
richtige kozeichnen. L'9ex- verdienen" die Oberbehörden des
Kantons St. Gällen bei 'den»Rheinanwohiern: solches Miß»
trauen, Se, die ohne Rechtsverbindlichkeit- in den letzten
zwanzi2 “zahren für den bloßen Uferschuty am Rhein über
zweima“underttausend Franken geopfert“ haben? Hier
handelt es-sich nun nichtnur 'um ein für :das ganze Rhein-
gelände "wohlthätiges; sondern auch in alzemeiner volks-
wirthschaftlicher Beziehung höchst-nüßliches Work, und man
meint, d:2: ODberbehörden "des Kantons St; Gallen werden
einein sol<en Werk ihre. hülfreiche Hand'entziehen ;« oder*in
ungenügender Weise darbieten ?
Aus ähnlichen Gründen wird auch: die Eidgenossenschaft;
welche die Fheinzölle bezieht, erkle>liche Beiträge im'Sinne
des Art. 7 “**. Bundesverfassung "icht versagen. Denn
wenn irgend ein Unternehme „so kann die Rheinkorrektion
als ein'«.>3enössisches', varerländisches betrachtet werden;
Der"Rhein ist schweizerischer Grenzfluß ; und bildet die Mi-
litär=.und: 2ollgrenze; Thälweg, Jurisdiktion , „Laäüd.und
Sand“ sirid gegen die Angriffe des Flüsses:zu schülzen. “Ohne
eine durc<greifende Korrektion bleiben bei der“zunehmenden
Erhöhung des-Flußbettes von-der Einmündung der Tamina
bis zum Fläsc<herberg und bei dem Zustande der 'Saarebene
das Linth-, Limmat-'und Zürichseegbiet fortwährend iimnmi-
nenter/von einem Dur<bruc<h: des Nheinszwischen' Sargans
und Me 4>>»9ht. Daß es aber dem Bund finanzbe llmnsg-
lich se“, dieses Korrektionswerk zwunterstüßen,; hateinsoeben
für die e'doenössische Universitätsfrage zunächst bearbeiteter
Finanzb2"- “des 5x Bräsidenten- Stämpfli nachgewieseni
Der Art, 22 de* Bundesvekfassung liegt uns ebenz»aber vor
demselben steht bezeichnend der Art: 24;