225
tition der Kosten des Korrektionswerks war im gegenwärti-
gen Vorbereituno?Fadium nicht wohl mögli<. Der eine
wichtige Faktor dr-1er Ausmittlung 1? das Betreffniß, wel-
<es der Gründbesiz an den Korrektionsfkosten zw überneh-
men hat. Dieses “*-treffniß kann nicht ohne vorherige Fest-
se ung der Linie des Inündations- und Versumpfungsgebiets
(Perimeter), der Perimeter nicht ohne vorgängige, genaue
Katastralvermessungen bestimmt werden. Diesen muß eine
Klassifikation und Abychatung der Grundstü>e, welche uüter
dem gegenwärtigen Zustande des, Rheinlaufes und' der :Bin-
nengewässer mehr“oder weniger leiden, und'dürch die (Kor-
reftion einen Mehrwerth gewinnen , unerläßlich nachfolgen
Ist dieses geschehen und hat die Eidgenossenschaft ihre »Be-
reitwilligkeit ausgesprochen, während der Dauer-der Körrek-
tion alljährlich einen Subventionsbeitrag zu leisten, so känn
erst < nachdem auch Oesterreich in finanzieller und ander-
weitiger Deziehung zu dem. Unternehmen Hand bieten; zu
wollen erflärt hat, == der Große Rath durch Dekret die
Betreffnisse der verschiedenen Kontribuenten genau ausmit?
teln. Dänn wird die Behörde auch für den zavzemw Zyklus
der Baujahre-ein für alle Mal und n.*8yzedes Jahr durch
das Büdget festsesen, welchen Beitrag die Kantonsfasse alls
jährlich bis zur Vollendung des Korrektionswerks zu leisten
haben werde.
Allein, sagen die Gegner des Geseßes, der Kanton St.
Gallen kann oder wird das in Arto 5 desselben verheißene
Wort nicht halten, und die Eidgenossenschaft wird gar feine
odernur geringe Beiträge leisten: Nehmen wir diese „,freunds
liche“ Voraussegzung einen Augenblik als richtig. an “so hat
jedenfalls der „hinterliegende Grundbesitz“ dannzumal nichts
zu fürc<ten. Denn in diesem Fall unterbleibt das ganze
Korreftionswerk, undder durc< das“,,ungerechte""Geseg so