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Art. 1 3
Allfällige Streitigkeiten in Bezug auf die Anwendung
vorstehender Statuten werden endgültig durch ein Schieds-
gericht auögetragen, zu welchem die Gemeindevertretung und
die klageführenden Varteien je ein Mitglied zu wählen haben,
während die fürstliche Regierung den Obmann bestimmt.
Nr. 794/Reg. ex 1898.
Vorstehende Statuten werden genehmiget.
Fürstl. Liechtenstein'sche Regierung
Vaduz, am 26. Mai 1898.
v. In der Maur,
Fstl. Cabinetsrath.