Volltext: Statuten über den ausgetheilten Gemeindeboden und den Losholzbezug in der Gemeinde Mauren Fürstenthum Liechtenstein

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Art. 1 3 
Allfällige Streitigkeiten in Bezug auf die Anwendung 
vorstehender Statuten werden endgültig durch ein Schieds- 
gericht auögetragen, zu welchem die Gemeindevertretung und 
die klageführenden Varteien je ein Mitglied zu wählen haben, 
während die fürstliche Regierung den Obmann bestimmt. 
Nr. 794/Reg. ex 1898. 
Vorstehende Statuten werden genehmiget. 
Fürstl. Liechtenstein'sche Regierung 
Vaduz, am 26. Mai 1898. 
v. In der Maur, 
Fstl. Cabinetsrath.
	        

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