Volltext: Statuten über den ausgetheilten Gemeindeboden und den Losholzbezug in der Gemeinde Mauren Fürstenthum Liechtenstein

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und werden später einlaufende Reklamationen nicht mehr be- 
rücksichtigt. 
HauShaltung3- und Familientheile, welche nicht auf den 
1. März fällig werden, verbleiben für das nämliche Jahr 
den biöherigen Besizern und wenn die lezteren mit Tod ab- 
gegangen sein sollten, ihren Erben gegen die Berpflichtung, 
die mit dem Besige verbundenen Steuern und Lasten zu 
tragen. 
Art. 13. 
Unerlau*tes Torfstechen auf zugetheiltem Gemeindeboden 
zieht, für jeden einzelnen Fall eine von dew OrtSsvorsteher 
zu Gunsten des Lokalarmenfondes zu verhängende Conven- 
tionalstrafe bis 20 fl. nebst der Verpflichtung zur thunlichsten 
Wiederherstellung des früheren Standes nach sich. 
Art. 14. 
Da den im Besitz von Gemeindeboden befindlichen Bür- 
gern nur das Nutungsrec<ht zusteht und sich die Gemeinde 
das Eigenthumsrecht vorbehielt, so hat jeder Besiker einer 
Theilung einen jährlichen Bodenzins in die Gemeindekassa 
zu bezahlen, und zwar 1 /*. für den Familientheil und 50 
kr. für den Haushaltungstheil. 
Auch dürfen die Nutnießer ihre Theile weder verkaufen, 
noch v-ryfänden, noch hierüber leßtwillig verfügen und sind 
verpflichtet, alle darauf haftenden Lasten zu tragen, sowie 
bei Erwerbung eines solchen Theiles ans dem Titel der 
Anwartschaft ein Antritt8geld von 2 fl. zu entrichten. 
Bei Orpachtung haftet der Pächter mit dem Pacht- 
zins für > >» Leistungen. 
Auch behält sich die Gemeinde bezüglich der Steuern 
und Umlagen in Exekutionsfällen immer das Vorrecht auf
	        

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