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und werden später einlaufende Reklamationen nicht mehr be-
rücksichtigt.
HauShaltung3- und Familientheile, welche nicht auf den
1. März fällig werden, verbleiben für das nämliche Jahr
den biöherigen Besizern und wenn die lezteren mit Tod ab-
gegangen sein sollten, ihren Erben gegen die Berpflichtung,
die mit dem Besige verbundenen Steuern und Lasten zu
tragen.
Art. 13.
Unerlau*tes Torfstechen auf zugetheiltem Gemeindeboden
zieht, für jeden einzelnen Fall eine von dew OrtSsvorsteher
zu Gunsten des Lokalarmenfondes zu verhängende Conven-
tionalstrafe bis 20 fl. nebst der Verpflichtung zur thunlichsten
Wiederherstellung des früheren Standes nach sich.
Art. 14.
Da den im Besitz von Gemeindeboden befindlichen Bür-
gern nur das Nutungsrec<ht zusteht und sich die Gemeinde
das Eigenthumsrecht vorbehielt, so hat jeder Besiker einer
Theilung einen jährlichen Bodenzins in die Gemeindekassa
zu bezahlen, und zwar 1 /*. für den Familientheil und 50
kr. für den Haushaltungstheil.
Auch dürfen die Nutnießer ihre Theile weder verkaufen,
noch v-ryfänden, noch hierüber leßtwillig verfügen und sind
verpflichtet, alle darauf haftenden Lasten zu tragen, sowie
bei Erwerbung eines solchen Theiles ans dem Titel der
Anwartschaft ein Antritt8geld von 2 fl. zu entrichten.
Bei Orpachtung haftet der Pächter mit dem Pacht-
zins für > >» Leistungen.
Auch behält sich die Gemeinde bezüglich der Steuern
und Umlagen in Exekutionsfällen immer das Vorrecht auf