a. Chegatte und Ehegattin, oder
9. Wittwer oder Wittwe mit einem unverheiratheten Kinde
oder mit mehreren unverheiratheten Kindern, oder
no< wenigstens zwei unverehlichte Kinder am Leben sind,
sofern die unter a, b uind c bezeichneten Personen in
Mauren heimathberechtigt sind und einen gemeinsamen
HauShalt führen.
Art, 5.
Von der in Art, 4 festgesezten Bedingung eines eigenen
HausShaltes wird nur abgesehen :
a. bei Minderjährigen, welche pflegebedürftige Waisen sind,
oder dem Verdienste nachgehen, oder sich au8wärts aus-
bilden ;
b. bei den in Art, 4 erwähnten Personen, sofern sie mit
einem jüngeren blut5verwandten Ehepaare zusammenleben.
In beiden Fällen geht der bereits angetretene Nußge-
nuß der Familien- und HauShaltungstheile nicht verloren
und kann in dem zweiten zjalle tie jüngere Familie keinen
Anspruch auf einen HauSshaltungstheil machen, denn es können
in einer HauShaltung wohl zwei Familientheile, nie aber
zwei HauShaltungstheile bestehen.
Art, 6.
D.e Familientheile gehen mit den im Artikel 4 ange-
führten Beschränkungen aus dem Titel des Familienver-
bandes beim Ableben des Ehegatten auf dessen Wittwe, von
dieser auf die Söhne nach ihrem Alter und in Ermanglung
von Söhnen auf die Töchter nach ihrem Alter über, soweit
die Söhne bezw. Töchter nicht schon im Besitze eines Familien“
theiles sind.