Volltext: Statuten über den ausgetheilten Gemeindeboden und den Losholzbezug in der Gemeinde Mauren Fürstenthum Liechtenstein

a. Chegatte und Ehegattin, oder 
9. Wittwer oder Wittwe mit einem unverheiratheten Kinde 
oder mit mehreren unverheiratheten Kindern, oder 
no< wenigstens zwei unverehlichte Kinder am Leben sind, 
sofern die unter a, b uind c bezeichneten Personen in 
Mauren heimathberechtigt sind und einen gemeinsamen 
HauShalt führen. 
Art, 5. 
Von der in Art, 4 festgesezten Bedingung eines eigenen 
HausShaltes wird nur abgesehen : 
a. bei Minderjährigen, welche pflegebedürftige Waisen sind, 
oder dem Verdienste nachgehen, oder sich au8wärts aus- 
bilden ; 
b. bei den in Art, 4 erwähnten Personen, sofern sie mit 
einem jüngeren blut5verwandten Ehepaare zusammenleben. 
In beiden Fällen geht der bereits angetretene Nußge- 
nuß der Familien- und HauShaltungstheile nicht verloren 
und kann in dem zweiten zjalle tie jüngere Familie keinen 
Anspruch auf einen HauSshaltungstheil machen, denn es können 
in einer HauShaltung wohl zwei Familientheile, nie aber 
zwei HauShaltungstheile bestehen. 
Art, 6. 
D.e Familientheile gehen mit den im Artikel 4 ange- 
führten Beschränkungen aus dem Titel des Familienver- 
bandes beim Ableben des Ehegatten auf dessen Wittwe, von 
dieser auf die Söhne nach ihrem Alter und in Ermanglung 
von Söhnen auf die Töchter nach ihrem Alter über, soweit 
die Söhne bezw. Töchter nicht schon im Besitze eines Familien“ 
theiles sind.
	        

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