Volltext: Statuten über den ausgetheilten Gemeindeboden und den Losholzbezug in der Gemeinde Mauren Fürstenthum Liechtenstein

Rücksichtlich des auSsgetheilten Gemeindebodens und der 
nicht aufgetheilten Gemeinde 'aldung in Mauren haben 
vom 1. Jänner 1898 angefangen folgende Bestimmungen zu 
gelten : 
Art. 1. 
Die Nuthnießung des fälligen Gemeindebodens wird von 
den nußungöberechtigten Bürgern der Gemeinde Mauren theils 
aus dem Titel der Anwartschaft und theils aus dem Titel 
des Familienverbandes erworben. 
Art, 2. 
Dieser fällige Gemeindeboden wird abgetheilt in Fami- 
lientheile mit je 400 Quadratklaftern und in HauShaltungs- 
theile mit je 420 Quadratklaftern. 
Als HauSshaltungstheile werden in der Regel die frühe- 
ren sogenannten Steuertheile behandelt. 
Art, 3. 
Die Anwartschaft auf einen Familientheil kann nur der- 
jenige für sich zur Geltung bringen, welcher sich den Landes- 
gesezen gemäß verehliht hat und noch nicht im Besitze eines 
Familientheiles it ; wenn sich zwei Gemeindebürger am näm- 
lichen Tage verehlichen, so geht der ältere dem jüngeren als 
Anwärter vor. 
Art. 4. 
Der Familientheil bleibt aus dem Titel des Familien- 
verbandes den Berechtigten so lange, als:
	        

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