Volltext: Die Berichte der Expertencommissionen über die Ursachen und den Betrag des durch die Überschwemmungen im Jahr 1868 in den Cantonen Uri, St. Gallen, Graubünden, Tessin und Wallis angerichteten Schadens

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fommene Berechtigung liege. Nicht nur kommen ganz unzwemäßige 
Flußeinrichtungen, durch künstliche Mittel erzeugt, vor, sondern es zeigen 
sich auch die verschiedensten, oft unzwemäßigsten Wuhrsysteme und Kon- 
struktionen. Man darf, ohne sich einer Vebertreibung schuldig zu machen, 
die Ansicht aussprechen, daß manche der erwähnten Bauten große und 
weitreichende Schuld an vorgekommenen Zerstörungen tragen, - und dem 
Charakter dieses gewaltigen Gebirgsstromes feine8wegs entsprechen. 
Frägt man sich nun, wie kann hier wirkjam geholfen werden, so 
läßt die Kommission vorerst ganz unerörtert, ob e8 Sache der Lande3- 
regierung oder allfällig des Bundes sei, hier einschlagende Bestimmungen 
aufzustellen. Indessen hält sie folgende allgemeine Betrachtungen für 
erheblich genug, um einige Berücksichtigung zu finden. 
Die technische Kommission wird ohne Zweifel die Ursachen der 
großen Verheerungen feststellen, und werden sich hieraus die Vorkeh- 
rungen ableiten lajsen, auf welche hauptsächlich Rücksicht genommen wer- 
den muß, wenn man in Zukunft ähnlichen Ereignissen, soweit e8 in 
menschlicher Macht steht, allmälig entgegentreten will. Unter diese Mittel 
werden voraussichtlich auch diejenigen Bestimmungen failen, welche gegen 
allzu starke Abholzungen beziehungsweise für neue Beholzungen , sei es 
von Seite der Lande8regierung, sei e8 von Seite des Bundes aufgestellt 
werden wollen. (Es unterliegt nun keinem Zweifel, daß diese Vorschrif- 
ten ihren wohlthätigen Einfluß erst nach einer Reihe von Jahren zeigen 
werden, dann nämlich, wenn die unzuläßigen Abholzungen beschränkt, 
und die neuen Beholzungen so weit erstarkt sind, daß sie einen sichern- 
den Einfluß ausüben fönnen *). Während diesem Zeitraume ist natür- 
lich die Landschaft allen den verderblichen Einflüssen ausgeseßt, welche 
sich in der jüngsten Zeit ss gewaltig geltend gemacht haben. E8 liegt 
deßhalb der Gedanke nahe, daß hauptsächlich für die nächsten Dezennien 
geboten sein muß, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, welche geeignet 
sind, den jeweilen eintretenden Hochwassern die Stirne zu bieten. Die 
Kommission“ glaubt daher, es sei nothwendig, daß von Seite 
der B- 5xden vor Allem aus grundsäßliche Bestimmungen 
aufe“ „ei t werden, welche die W uhrunzsarbeiten in teh- 
nisw r und rechtitcher Beziehung feststellen. Hierunter ver- 
steht die Kommission ein W uhr= oder Wasserb augeseß, welches 
von den Kantonen nach gewissen allgemein gültigen Prinzipien aufgestellt 
werden sollte, sei es nun, daß die Kantone selbst die daherige Initiative 
ergreifen, sei e8, daß der Bund hierüber gewisse Grundnormen bestimmt, 
nach welchen die kantonalen Geseke sich auszubilden haben. 
*) Immerhin muß bemerkt werden, daß nach dem oberflächlichen Augenscheine 
die geseßliche Forstordnung des Kantons Graubünden ihre wohlthätige Wirkung 
für die Bewaldung der Gebirge zu äußern begonnen bat.
	        

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