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fommene Berechtigung liege. Nicht nur kommen ganz unzwemäßige
Flußeinrichtungen, durch künstliche Mittel erzeugt, vor, sondern es zeigen
sich auch die verschiedensten, oft unzwemäßigsten Wuhrsysteme und Kon-
struktionen. Man darf, ohne sich einer Vebertreibung schuldig zu machen,
die Ansicht aussprechen, daß manche der erwähnten Bauten große und
weitreichende Schuld an vorgekommenen Zerstörungen tragen, - und dem
Charakter dieses gewaltigen Gebirgsstromes feine8wegs entsprechen.
Frägt man sich nun, wie kann hier wirkjam geholfen werden, so
läßt die Kommission vorerst ganz unerörtert, ob e8 Sache der Lande3-
regierung oder allfällig des Bundes sei, hier einschlagende Bestimmungen
aufzustellen. Indessen hält sie folgende allgemeine Betrachtungen für
erheblich genug, um einige Berücksichtigung zu finden.
Die technische Kommission wird ohne Zweifel die Ursachen der
großen Verheerungen feststellen, und werden sich hieraus die Vorkeh-
rungen ableiten lajsen, auf welche hauptsächlich Rücksicht genommen wer-
den muß, wenn man in Zukunft ähnlichen Ereignissen, soweit e8 in
menschlicher Macht steht, allmälig entgegentreten will. Unter diese Mittel
werden voraussichtlich auch diejenigen Bestimmungen failen, welche gegen
allzu starke Abholzungen beziehungsweise für neue Beholzungen , sei es
von Seite der Lande8regierung, sei e8 von Seite des Bundes aufgestellt
werden wollen. (Es unterliegt nun keinem Zweifel, daß diese Vorschrif-
ten ihren wohlthätigen Einfluß erst nach einer Reihe von Jahren zeigen
werden, dann nämlich, wenn die unzuläßigen Abholzungen beschränkt,
und die neuen Beholzungen so weit erstarkt sind, daß sie einen sichern-
den Einfluß ausüben fönnen *). Während diesem Zeitraume ist natür-
lich die Landschaft allen den verderblichen Einflüssen ausgeseßt, welche
sich in der jüngsten Zeit ss gewaltig geltend gemacht haben. E8 liegt
deßhalb der Gedanke nahe, daß hauptsächlich für die nächsten Dezennien
geboten sein muß, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, welche geeignet
sind, den jeweilen eintretenden Hochwassern die Stirne zu bieten. Die
Kommission“ glaubt daher, es sei nothwendig, daß von Seite
der B- 5xden vor Allem aus grundsäßliche Bestimmungen
aufe“ „ei t werden, welche die W uhrunzsarbeiten in teh-
nisw r und rechtitcher Beziehung feststellen. Hierunter ver-
steht die Kommission ein W uhr= oder Wasserb augeseß, welches
von den Kantonen nach gewissen allgemein gültigen Prinzipien aufgestellt
werden sollte, sei es nun, daß die Kantone selbst die daherige Initiative
ergreifen, sei e8, daß der Bund hierüber gewisse Grundnormen bestimmt,
nach welchen die kantonalen Geseke sich auszubilden haben.
*) Immerhin muß bemerkt werden, daß nach dem oberflächlichen Augenscheine
die geseßliche Forstordnung des Kantons Graubünden ihre wohlthätige Wirkung
für die Bewaldung der Gebirge zu äußern begonnen bat.