Volltext: Die Berichte der Expertencommissionen über die Ursachen und den Betrag des durch die Überschwemmungen im Jahr 1868 in den Cantonen Uri, St. Gallen, Graubünden, Tessin und Wallis angerichteten Schadens

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der Früchte und für Werthverminderung übersc<hwemmter Gebiete nicht 
befreunden. Auch haben wir die nach unserer Ansicht nicht absolut drin- 
genden Gesuche mehrerer beschädigten Gemeinden von der Hand gewiesen, 
um mit um so mehr Nachdru> die möglichste Berücksichtigung der vor- 
geschlagenen empfehlen zu können. 
Eiue wichtige Frage wird es werden, in welcher Form die Unter- 
stüzungsbeträge zugesprochen werden sollen. 
Wir entledigen uns hiebei einer Pflicht und eines Auftrages, indem 
wir Sie darauf aufmerksam machen, daß es im ausgesprochenen Willen 
mehrerer der am härtesten betroffenen Gemeinden liegt, daß außer an 
die ärmsten Privaten , Unterstüßungen nur zum Zwecke der Wiederher- 
stellung zerstörter Dämme und Brücken verabreicht werden. 
So äußerten sich besonders die Gemeinderäthe von Fülly, Nieder- 
gestelen, Raron , Visp (auch beziehung3weise Obergestelen) ; fie hoffen, 
auf diese Weise den Armen, und zwar ohne Unterschied, ob alt oder 
jung, männlich oder weibliß , Arbeit und Verdienst geben und gleich- 
zeitig durch sofortige Anhandnahme der Reparaturen die Gemeinde vor 
weiterm Unglücke schüßzen zu können. 
Nahrungsmittel werden dadurch namentlich für die s<hwächern Glie- 
der der Familien und für die am härtesten geschädigten Gemeinden, 
namentlich des Rhonethales, nicht ausgeschlossen , sondern willkommen 
geheißen werden. 
(E38 wird vielfach die Ansicht ausgesprohen , daß bei Ausmessung 
der Unterstüßungen Staat und G2meinden nur zum kleinsten , dag2gen 
die Privaten zum größten Lheile berücksichtigt werden sollten. Wir 
können dieser Anschauung mit Rüsicht auf den Kanton Wallis nicht 
beipflichten. Wir haben bereit8 bemerkt, daß sich hier, namentlich bei 
der Mehrzahl der geschädigten Gemeinden, ein eigenthümliches Verhält- 
niß vorfindet. Die Gemeinden haben nämlich in der Regel gar kein 
oder nur jehr wenig fruchtbares Vermögen. Sie bestehen so nicht nur 
ideell aus den Einwohnern der Genossenschaft, sondern fußen namentlich 
finanziell auf dem Vermögen derselben. Hat nun die Gemeinde durch 
Verheerungeu Werke verloren , welche entweder aus Steuern oder An- 
leihen geschaffen worden sind, so fällt der Schaden in erster Linie wieder 
auf die Privaten zurücf. Sind diese meist selbst arm oder schwach be- 
mittelt, is werden sie durch die Verheerungen gerade so geschädigt, wie 
wenn dt ,e ihr Cigenthum betroffen hätten. So verhält es sich nament- 
lich mit den Rhonebauten , so auch , wenn weniger eingreifend, mit 
vielen Brüfen- und Dammbauten. Wir halten deßhalb dafür , daß 
bei Ausmessung von Unterstüßungen an Gemeinden des Kantons Wallis 
diese mehr, als bei andern Kantonen, Privaten ähnlich gehalten werden 
sollten.
	        

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