Volltext: Die Berichte der Expertencommissionen über die Ursachen und den Betrag des durch die Überschwemmungen im Jahr 1868 in den Cantonen Uri, St. Gallen, Graubünden, Tessin und Wallis angerichteten Schadens

und Verdascio veschüttete einen ansehnlichen Kompley Gemeindeland und 
das Sträßchen nach den obern Gemeinden. Ueberall zeigt der Boden 
bedeutende Nisse und droht über den felsigen Untergrund herabzuschlipfen. 
Einige gut angebrachte Thalsperren müßten hier von entschiedenem Ex- 
folg sein. 
Der Totalverlust in Centovalli beträgt Fr. 32,417- und vertheilt 
sich auf 4 Gemeinden mit 225 beschädigten Privaten. 
VII. Die Gegend südlich des Monte Cenere hat verhält- 
nißmäßig am wenigsten gelitten im ganzen Kanton. Dieses durch die 
üppigste Vegetation so reich gesegnete und von Naturereignissen auch 
weniger bedrohte Ländchen gleicht einem wahrhaft paradiesischen Garten 
und wird wohl einer der schönsten Theile unsers Vaterlandes sein. 
Der Totalverlust beträgt Fr. 64,529 und vertheilt sich auf 13 
Gemeinden mit 131 betroffenen Privaten. 
Den empfindlichsten Schaden erlitten hier die Schwellengenossen- 
schaften Manno und Biogno am Sul Vedeggio. Piejer Fluß brachte 
eine bedeutende Wassermenge, welche in dem nur theilweise korri- 
girten Strombette an mehreren Stellen die Uferschußbauten zerstörte und 
namentlich in den nicht korrigirten Stellen bei plößzlichen Krümmungen 
bedeutende Kie8ablagerungen bewirkte. Wäre der Fluß auf seiner ganzen 
Strecke in der Thalebene ohne Unterbrechung nach einem rationellen 
Systeme korrigirt gewesen, so wäre wahrscheinlich auch dieses Hochwasser 
ohne erheblichen Schaden abgelaufen ; so aber mußten gerade diejenigen 
Schwellengenossenshaften am meisten leiden, welche bis dato zur Gin- 
dämmung des Flusses Opfer gebracht hatten. 
Das Anschwellen des Luganersee's verursachte glücklicher Weise 
einen nur äußerst minimen Schaden in den drei Ortschaften Ponte Tresa, 
Melide und Lugano. 
Schatzung. 
Ueber die Abschäzung des Schadens selbst und das dabei beobachtete 
Verfahren bemerken wir im Allgemeinen Folgendes: 
Nach Art. 8 unserer Instruktion haben. wir das steuerbare Ver- 
mögen überall, wo dieses möglich war, aus den Rodeln der Gemeinden 
bei jedem Einzelnen aufgetragen. Da aber dieses allein keinen sichern 
Anhalt8punft über die VermögenSsverhältnisse bieten kann, indem das 
Verfahren bei Aufnahme dieses steuerbaren Kapitals in den verschiedenen 
Gemeinden und Landes8gegenden ein durchaus verschiedenes yt und auch 
nicht überall den wirklichen Vermögenszustand des Betreffenden zuver- 
sichtlich darstellt, so haben wir, unter Zugrundelegung der auf den
	        

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