Instruktion
des
schweizerischen, Bundesrathe3 für die eidgenössische Kommission zur
Schätzung de3 in den Kantonen St. Gallen, Graubünden, Uri,
Tessin und Wallis in Folge der Wasserverheerungen (incl.
Brand von Obergestelen) eingetretenen Schadens.
A. Allgemeine Bestimmungen.
1. Die Aufgabe der Kommission ist:
die zur Beurtheilung der Gesammtlage der betroffenen Gemein-
den nothwendigen Untersuchungen zu veranstalten und darüber
bezüglich jeder Gemeinde gesondert Bericht zu erstatten ;
b. den von Staat, Gemeinde, Korporationen und Privaten erlit-
tenen Schaden nach Mitgabe der nachfolgenden Bestimmungen
und des beigegebenen Formulars nach bestem Wissen und Ge-
wissen aufzunehmen und zu schäßen.
Der Konferenz der Kantone bleibt vorbehalten, die Grundsäke zu
bestimmen, nach welchen bei der Gesammtrepartition der aufgenommene
Schaden berüsichtigt werden soll.
2. Die Kommission theilt sich in 5 Sektionen von je 3 Mit-
gliedern. Jede Sektion wählt ihren Präsidenten und hat das Recht,
einen besondern Sekretär beizuziehen.
Die 1. Sektion übernimmt Uri und Tessin vom Gotthard bis
und mit der Gemeinde BiaSsca.
Die . Sektion <.. Gallen.
IN Sokftion Graubünden.
Tie Tektiozn "ijin von Bias8ca weg.
Die << Wallis.
5% Tae Präsidenten der Sektionen bestimmen Tag und Ort
der Sammlung zum L ginne der Arbeit und die Reihenfolge unter den
zu besuchenden Gemeinden ihres Bezirkes unter Berücksichtigung , daß
die Schäßung vorab da vorzunehmen ist , wo am ehesten Eintritt des
Schneefall8s erwartet werden muß, seßen die Kantonsbehörden hievon