Volltext: Statut über den Bezug von Forst-Produkten aus der Gemeindewaldung

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& 14. 
Der Komplex zur Bauholzerfolgung wird vom Rorft- 
amte endgültig ermittelt und haben fi daher die be- 
treffenden LezugSberechtigten dem Ausjpruche des Forft- 
amtes bhinfichtlich der Auswahl und Zuweijung der ein- 
zelnen Bauftämme, foferne den leßteren die Tauglichkeit 
zum beftimmten Zwede nicht abgejprochen werden kann, 
zu fügen. 
© 16, 
Die AMusfolgung des BauholzeS kann unter der aus- 
drücklichen Bedingung ftattfinden, daß der BezugSberech- 
tigte fich verbindlich macht, den fünffachen Wertbetrag des 
Gr 3 an die Gemeindekajfja al Konventional-Strafe zu 
zahlen, wenn ev das Hz innerhalb der fejtgefeßten Zeit 
nicht verbaut oder dasSfelbe nicht zu dem angegebenen, jon- 
dern zu andern Zweden verwendet vder e$ ohne recht- 
mäßige Erlaubnis veräußert. 
16 
Eine anderweitige al3 die urfprünglih angegebene 
Verwendung des bezogenen Bauholzes darf immer nur 
mit Sutheißung des GemeindevorfteherS und eine infolge 
geänderter Verhältnijfje jih nachträglich etwa als mwün- 
IchenSwert herausftellende Veräußerung des bezogenen 
Bauholze8, nur mit Zuftimmung des Gemeinderates ftatt- 
finden. 
17. 
Die Haylung für das bezogene Bauholz hat am 
Schluffe de3 betreffenden Jahres an die Gemeindekafja 
zu erfolgen. 
CA8. 
Su gewerblichen und Lurxusbauten, desgleichen zur 
Erbauung von Schweineftällen, ift aus der Gemeinde- 
mwaldung feinerlei Bauholz auszufolgen.
	        

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