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& 14.
Der Komplex zur Bauholzerfolgung wird vom Rorft-
amte endgültig ermittelt und haben fi daher die be-
treffenden LezugSberechtigten dem Ausjpruche des Forft-
amtes bhinfichtlich der Auswahl und Zuweijung der ein-
zelnen Bauftämme, foferne den leßteren die Tauglichkeit
zum beftimmten Zwede nicht abgejprochen werden kann,
zu fügen.
© 16,
Die AMusfolgung des BauholzeS kann unter der aus-
drücklichen Bedingung ftattfinden, daß der BezugSberech-
tigte fich verbindlich macht, den fünffachen Wertbetrag des
Gr 3 an die Gemeindekajfja al Konventional-Strafe zu
zahlen, wenn ev das Hz innerhalb der fejtgefeßten Zeit
nicht verbaut oder dasSfelbe nicht zu dem angegebenen, jon-
dern zu andern Zweden verwendet vder e$ ohne recht-
mäßige Erlaubnis veräußert.
16
Eine anderweitige al3 die urfprünglih angegebene
Verwendung des bezogenen Bauholzes darf immer nur
mit Sutheißung des GemeindevorfteherS und eine infolge
geänderter Verhältnijfje jih nachträglich etwa als mwün-
IchenSwert herausftellende Veräußerung des bezogenen
Bauholze8, nur mit Zuftimmung des Gemeinderates ftatt-
finden.
17.
Die Haylung für das bezogene Bauholz hat am
Schluffe de3 betreffenden Jahres an die Gemeindekafja
zu erfolgen.
CA8.
Su gewerblichen und Lurxusbauten, desgleichen zur
Erbauung von Schweineftällen, ift aus der Gemeinde-
mwaldung feinerlei Bauholz auszufolgen.