Volltext: Statut über den Bezug von Forst-Produkten aus der Gemeindewaldung

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Haushaltung Meparaturen in größerem Umfange vorzu- 
nehmen, {9 Eann derfelben ausnahmSweije ein LoSholz 
jamt einer Bautanne um ein Jahr voraus angewiejen 
werden, jedoch muß fich diefelbe daS nächte Jahr den Vor- 
huß abziehen lafjen und daher bis zur Begleichung des 
VBorjchuffes auf den Losholzbezug verzichten. 
$& 11: 
In den HYahren, wo in den betreffenden Waldfom- 
plexen. 1 welchen das Losholz ausgegeben wird, fich auch 
Boauhok vorfindet, ijt je zwei Haushaltungen (1) eine 
Tanne al8 Bauholz anzuweifen. 
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Hür Neubauten von Wohngebäuden,‘ oder im Orte 
Triejen gelegenen Stallungen, werden für Gemeindeblirger, 
welche noch fein eigenes Wohnhaus befigen, oder welche 
gezwunsen fird, ihre alten, baufäligen Gebäude ganz neu 
zu erftellen, ‘ediglih 6 (Tech) Stämme Bauholz aus der 
Gemeindewaldung zugeftanden und zwar gegen Bezahlung 
des jährlich zu beitimmenden Tarifpreifes. 
Lärchenb-tz wird an Bürger von Triejen zu Bau- 
lichfeiten gegen Yezahlung des jährlich fejtzujegenden Zarif- 
preifes abgegeben, fo lange der Vorrat ent|prechend it, 
oder {I lance das Fürftl. Forftamt bezw. die fürftl. He- 
gierung nicht etwas$ anderes beftimmt oder über Ynter- 
vention der Gemeindevertretung bewilligt. Al AUnmeld- 
ungstermin zum Bezuge von Bauholz wird der 1. NMo- 
vember feltgejeßt. 
8 13. 
Bei Brandfällen und überhaupt bei außergewöhnlichen 
Hüllen hat der Gemeinderat die Holzerfolgung, jomwie die 
hiefür entfallende Gegenleistung fejtzufegen und den Dbe- 
züglichen Bejchluß fjohin der fürftl. MKHegierung zur Be- 
ftätigung vorzulegen.
	        

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