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Haushaltung Meparaturen in größerem Umfange vorzu-
nehmen, {9 Eann derfelben ausnahmSweije ein LoSholz
jamt einer Bautanne um ein Jahr voraus angewiejen
werden, jedoch muß fich diefelbe daS nächte Jahr den Vor-
huß abziehen lafjen und daher bis zur Begleichung des
VBorjchuffes auf den Losholzbezug verzichten.
$& 11:
In den HYahren, wo in den betreffenden Waldfom-
plexen. 1 welchen das Losholz ausgegeben wird, fich auch
Boauhok vorfindet, ijt je zwei Haushaltungen (1) eine
Tanne al8 Bauholz anzuweifen.
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Hür Neubauten von Wohngebäuden,‘ oder im Orte
Triejen gelegenen Stallungen, werden für Gemeindeblirger,
welche noch fein eigenes Wohnhaus befigen, oder welche
gezwunsen fird, ihre alten, baufäligen Gebäude ganz neu
zu erftellen, ‘ediglih 6 (Tech) Stämme Bauholz aus der
Gemeindewaldung zugeftanden und zwar gegen Bezahlung
des jährlich zu beitimmenden Tarifpreifes.
Lärchenb-tz wird an Bürger von Triejen zu Bau-
lichfeiten gegen Yezahlung des jährlich fejtzujegenden Zarif-
preifes abgegeben, fo lange der Vorrat ent|prechend it,
oder {I lance das Fürftl. Forftamt bezw. die fürftl. He-
gierung nicht etwas$ anderes beftimmt oder über Ynter-
vention der Gemeindevertretung bewilligt. Al AUnmeld-
ungstermin zum Bezuge von Bauholz wird der 1. NMo-
vember feltgejeßt.
8 13.
Bei Brandfällen und überhaupt bei außergewöhnlichen
Hüllen hat der Gemeinderat die Holzerfolgung, jomwie die
hiefür entfallende Gegenleistung fejtzufegen und den Dbe-
züglichen Bejchluß fjohin der fürftl. MKHegierung zur Be-
ftätigung vorzulegen.