Volltext: Statut über den Bezug von Forst-Produkten aus der Gemeindewaldung

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Mehrere aus verfhiedenen Familien ftammende Per- 
fonen, welche eine gemeinfchaftliche, fjelbjtändige Haushalt- 
ung führen, haben zufammen auf ein ganzes Brennholz- 
Los Anfpruch. 
I, 
Al3 felbjtändige Haushaltung wird angejehen, wer: 
a) für fi allein oder mit feinen Angehörigen ein eigenes 
Hauswefjen führt; 
b) für fich und die Seinigen eine eigene Wohnung inne 
hat; 
c) eine eigene Räuche unterhält, d. it. für ich Locht und 
die eigene Wohnftube heizt; 
d) eine Bejchäftigung betreibt, die den Unterhalt einer 
Hamilie ermöglicht. 
8 4, 
Hausbefiß ft zur Führung einer jelbftändigen Haus- 
haltung nicht notwendig. uch wird eine Witwe, welche 
fein eigene8 Haus befigt, der Verpflichtung wegen Heizung 
einer eigenen Wohnftube enthoben. 
ü® 
Eine einzelnftehende Perfjon, fofern diejelbe eine felb- 
ftändige HausShaltung führt, hat Anfpruch auf ein halbes 
Brennholz-Lo8. 
3 6. 
Alle andern großjährigen Perfonen, welche zwar nach 
3 3 einen felbjtändigen Haushalt führen, jedoch keine eigene 
WohHnftube heizen, haben Anfpruch auf ein ungefähr einem 
halben LoSholz entfprechendes Quantum Brennholz. 
44 
Ein durch eintretende Familienveränderung neu ent- 
ftehendes BezugSrecht i{t beim Ortsvorfteher bis |pätejtens 
erften Nuguft des betreffenden Jahres anzumelden. Eine
	        

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