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Mehrere aus verfhiedenen Familien ftammende Per-
fonen, welche eine gemeinfchaftliche, fjelbjtändige Haushalt-
ung führen, haben zufammen auf ein ganzes Brennholz-
Los Anfpruch.
I,
Al3 felbjtändige Haushaltung wird angejehen, wer:
a) für fi allein oder mit feinen Angehörigen ein eigenes
Hauswefjen führt;
b) für fich und die Seinigen eine eigene Wohnung inne
hat;
c) eine eigene Räuche unterhält, d. it. für ich Locht und
die eigene Wohnftube heizt;
d) eine Bejchäftigung betreibt, die den Unterhalt einer
Hamilie ermöglicht.
8 4,
Hausbefiß ft zur Führung einer jelbftändigen Haus-
haltung nicht notwendig. uch wird eine Witwe, welche
fein eigene8 Haus befigt, der Verpflichtung wegen Heizung
einer eigenen Wohnftube enthoben.
ü®
Eine einzelnftehende Perfjon, fofern diejelbe eine felb-
ftändige HausShaltung führt, hat Anfpruch auf ein halbes
Brennholz-Lo8.
3 6.
Alle andern großjährigen Perfonen, welche zwar nach
3 3 einen felbjtändigen Haushalt führen, jedoch keine eigene
WohHnftube heizen, haben Anfpruch auf ein ungefähr einem
halben LoSholz entfprechendes Quantum Brennholz.
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Ein durch eintretende Familienveränderung neu ent-
ftehendes BezugSrecht i{t beim Ortsvorfteher bis |pätejtens
erften Nuguft des betreffenden Jahres anzumelden. Eine