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Rechte und Pflichten der Mitglieder.
S 6.
Jedes ordentliche Mitglied hat das aktive und passive
Wahlrecht und ist befugt in Vereinsversammlungen Anträge
zu stellen und an den Beratungen, sowie an den Abstimmungen
teilzunehmen. Dagegen ist jedes ordentliche Mitglied- ver-
pflichtet, zur Verwirklichung des Vereinszweckes sein Mög-
lichstes beizutragen. Tritt ein ordentliches Mitglied aus dem
Verein aus, oder wird dasselbe aus dem Verein ausgeschlossen,
so verliert es alle Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Die
eventuell rückständigen Beiträge sind bis zum Tage des Aus-
trittes resy. der Ausschließung zu leisten, und die Ausrüstung
ist persönlich und sofort an den Rüstmeister abzuliefern. Tritt
ein ordentliches Mitglied während der drei Dienstjahre aus
(ohne Erkrankung, wofür auf Verlangen nach genauer Unter-
suchung ein ärztliches Zeugnis zu erbringen ist, oder ohne
Wegzug aus der Gemeinde), so ist für jedes noch zu leistende
Dienstjahr ein Betrag bis zum“ Höchstbetrage von 10 Kr.
nach Ermessen der Vereinsleitung an die Vereinskassa ein-
zuzahlen. Abgerechnet werden nur vollständige Dienstjahre.
Unterstüßende oder Ehrenmitglieder besizen kein persönliches
Wahl- und Stimmrecht, können aber an allen Vereinsver-
sammlungen mit beratender Stimme teilnehmen.
Dienstvorschriften.
1. Im Dienste besteht der Grundsatz umbedingten Gehor-
sam3. Ler sich dagegen verfehlt, wird bei oroben Vergehen
unbediv“t, bei geringeren Vergehen nach fruchtlosem Ermahnen
bezw. Leejtrafen, über Beschluß der Vereinsversammlung aus
dem Vereine ausgeschlossen.