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19. Die Strafen für die Nichtbeachtung der Statuten
und Dienstvorschriften bestehen :
a) 74 einem e.nfachen Verweis ;
hi in einem scharfen Verweis vor der Abteilung ;
ce) in Entziehung d28 Dienstgrades;
d) in Geldstrafen bis zu fünf Kronen;
e) in Ausweisung aus dem Verein.
20. Die unter a) und'b) bezeichneten Strafarten werden
durch die Obmänner bezw. durch den Hauptmann zuerkannt;
diejenigen unter €) und €) erfennt die Vereinsleitung ; die
unter €) erkennt die Vereinsversammlung. Die Berufung
gegen irgend ein Straferkenntnis ist unzulässig.
Die Vereinsleitung.
Die Vereinsleitung besteht aus einer sechsgliedrigen
Kommission ; derselben gehören an:
1. Der- Hauptmann.
>. Tr Scriftführer.
“. Der Steigerobmann.
". Der Syrißenobmann.
<. Der Chlauchwärterobmann.
6. Rüstmeister.
Die BVereinsleitung wird in der im Monat Jänner
jeden Jahres zusammentretenden Vereinsversammlung mit
absolutem Stimmenmehr der Vereinsmitglieder, neu gewählt ;
eine Wiederwahl der Mitalieder ist zulässig. ;“ur Annahme
einer Wahl als Mitglied der Vereinsleitung ist jedes groß-
jähr? >» Mitglicd verpflichtet, welches nicht unmittelbar 3
Jahre hintereinander ein Vereinsamt bekleidet hat. Fällt ein
Mitgüued der Bereinsleitung im Laufe des Jahres aus, sy ist
bald möglichst eine Vereinsversammlung einzuberufen und eine