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11. Das Rauchen ist bei allen Dienstverrichtungen
[strengstens untersagt; ebenso wird Trunkenheit im Dienste
strenge bestraft. (Punkt 19).
12. Verspätungen und Nichterscheinen bei Uebungen
werden bestraft. Für Nichterscheinen bei Bränden sind die
Strafen nach Ermessen der Vereinsleitung innerhalb der im
Punkt 19 festgesezten Grenzen zu verschärfen.
13. Entschuldigungen jeder Art sind wo möglich sofort,
bei Versäumnissen jedoch innerhalb zweier Tage dem Haupt-
mann zu melden ; ausgenommen sind Spezialübungen, bei
deren Bersäumnis eine allfällige Entschuldigung an den be-
treffenden Obmann zu richten ist.
14. Die Mitglieder sind zu guter Instandhaltung der
Ausrüstung verpflichtet. Für Beschädigungen, die nicht vom
Dienste herrühren, sind dieselben verantwortlich. Vom Dienste
herrührende Beschädigungen sind dem betreffenden Obmann
zur Verständigung des Rüstmeisters sofort anzuzeigen.
15. Jeder Obmann hat sich durch öftere Inspektion
bei Uebungen vom Zustande der Ausrüstung zu überzeugen.
Der Feuerwehrhauptmann hat für die Durchführung der
Inspektionen zu forgen.
16. Jeder Obmann ist für die seinem Korps übergebenen
Requisiten verantwortlich.
17. Bei Alarmzeichen, welche von Zeit zu Zeit be-
fannt gegeben werden, hat jeder Feuerwehrmann vollständig
aus8gerüstet zum Sammelplatz zu eilen. Der Sammelplatz
wird von der Vereinsleitung bestimmt.
10. Todes in den Verein eintretende Mitglied verpflichtet
sich, die Statuten und Dienstvorschriften genau und pünkt-
lich zu erfüllen und die Stellung, für welche es als tauglich
erkannt wird, anzunehmen.