den Denderer Gewässern Karpfen und Hechte, im Rheine
Rheinlanken, Grund- oder Seeforellen. Auch die „.ichotter
fommt häufig vor. An Reptilien: die Eidechse, Blindschleiche,
Ringelnatter und Kreuz- oder Kupferotter.
Verfassung und Behörden.
Die Staatsform des Landes8 uit die monarchisch-reprä-
sentative, vd. h. das Volk üht durch seine frei gewählten Ver-
treter eine Kontrolle über die vom Fürsten eingeseßte Regie-
rung aus und nimmt auf die öffentlichen Angelegenheiten
einen mitbestimmenden Einfluß. Die jetzige Verfassung (jenes
Gesetz, welches die öffentlichen Gewalten im Staate regelt),
durch welche Liechtenstein in die Reihe der konstitutionellen
Staaten eingetreten ist, wurde dem Lande durch den jetzt
regierenden Fürsten Johann I]. unterm 26. September 1862
verliehen.
Die regierende Fürstenfamilie ist jene des Hauses von
und zu Liechtenstein und stammt" aus Niederösterreich. Jm
österr. Kaiserstaate hat dieselbe auch jenen oroßen Grundbesitz,
welcher ihr die stande8gemäße Repräsentanz des Fürstenhauses
ermöolichet, ohne dafür das Fürstentum Liechtenstein, welches
doch nicht für eine zureichende Civilliste aufzukommen ver-
möchte, in Ansyruch nehmen zu müssen.
Ter jeweilige regierende Fürst führt den Titel: „Fürst
und Regierer des Hause8 von und zu Liechtenstein, Herzog
zu Troppau und Jägerndorf in Schlesien, Graf zu Riet-
berg 2c.“ Er residiert meistens zu Wien und Eisgrub in
Mähren.
Die Behörden des Landes sind:
A. Ndministrativbehörden.
Die Administrativ - Geschäfte des Fürstentums werden
1. von der Regierung beziehungsweise dem Landesverweser,