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14. Jagdwesen.
Das gesammte Jagdweten ist Eigenthum des Ländchens
und wird im Staatsintere/ 2 verpachtet und zwar vie Hoch-
wildjac? an den Fürsten, die niedere Jagd an einige Pri-
vaten. Jagdfrevel werden strenge bestraft. Cin Umstand
erregt unter der Bevölkerung starke Unzufriedenheit: Es ist
der ärmern Bevölkerung nämlich nicht mehr gestattet, Zie-
gen in den niedern und höhern Waldungen frei laufen zu
lassen, weil dieselben allerding8 in den neu angesehten Wald-
beständen den jungen Pflanz:a Schaden zufügen. Aber auch
das Hochwild, Rehe und Gemsen, deren vie liechtenstei-
nischen Wälder noch viele beherbergen, bringen den jüngeren
Waldbeständen ebenfalls größern Schaden bei und gegen
diese Schädiger darf der Forstbeamte und der Bauer sich
nicht rühren.
Diese letztere Sorte von Schädigern im Walde ist eben
unmögüch unter Vehirtung zu stellen. Die Verpachtung der
Jagd aber trägt dem Ländchen zudem einen geringen Er-
trag ein.
15. Fost und Bollwesen.
Durch fveziellen Staatsvertrag zwischen Liechtenstein
und Oceterreich :t Lotzteres verpflichtet, das Postwesen in
Liechtenstein zu beyoigen.
Soweit es nicht durch die Eisenbahn besorgt wird, läuft
ein Einspänner von der Schaaner Ctisenbahnsration täglich
4 Mal nach dem Hauptort Vaduz und 1 Mal täglich nach
Triesen und Balzer3.
Briefboten, welche vom Lande bezahlt werden, besorgen
die Zusteuum. ; der Briere.
Die Postbeamten in Nendeln, Schaan, Vaduz und Bal-