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Bezüglich der Rheinkorrektion hatte das Ländchen
Liechtenstein seiner “ it mit dem gegenüber lie2enden Kanton
St. Gallen schriftliche Verträaos dahin abaeschlossen: „Daß
das Dovpoliuthiystem : Wuhrbau mit Hinterdammsystem, er-
stellt und fetaoyalten werden solle“. =- Jn Folge der auf
Schweizerjeue in den Jahren 1868 und 1871 erfolgten
Rheineinbrüche hat mit e.dgenössis<er Hülfe der Kanton
St. Gallen das Gochwuhrbau-System e,»geführt und ohne
Rücksicht auf frühere Verträge», sich auf seinen L'öthstand und
auf technische Gutachten berufend, die liechtensteinischen Pro-
testationen nicht mehr beachtet. Jn Folge dessen erwuchsen
dem Ländc<*" Liechtenstein neue und schwere Wuhrlasten.
Wuhre und >» ämme mußten ebenfalls erhöht und verstärkt
werden. Doch durch € zene Kraft und theilweise begünstigt
durch einzelne erhöhter? Terrainsverhältnisye gelang es bis-
her der umsichtigen-Wuhrleitung des liechtensteinischen Landes-
techniker8, einen Rheinwassereinbruch ihrerseits zu verhüten,
wofür aber bedeutende Geldmittel, große Arbeitsleistung der
Bevötkerura und besonders ein praktisches Dammsystem und
wachsame Aufsicht wesentlich beigetragen haben. Der Landes-
fürst von L.2Itenstein hat dem Ländchen hiefür ein unver-
zinsliches Anleihen von fi. 175,000 gemacht, rückzaklbar in
zwanzi) gleichen - ahresraten. Daran hat das Ländchen zur
Zeit fünfzehn Jahresraten zurückbezahlt.
Zur Verbesserung des Binnenverkehr8 mit dem schwei-
zerisch-".. gallischen Gebiete und dessen Einwohnern hat das
Ländo1 Liechtenstein innert : Jahren von 1868 bi8 1872
4 Rheinbrüken mit den gegenüber liegenden St. Gallischen
Gemeinden gemeinsam erstellt, und zwar:
a) T!s Nheinbrüke Schaan-Buchs ;
L> Lie Rheinbrücke Bendern-Haag ;