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Nach der Einschaßzung jedes kleinern oder größern Grund-
stükes im Kataster muß nur der zehnte Theil des Kataster-
wertbes versteuert werden; mit anderen Worten: ein ;zehn-
theil des Grundbesitzwerthes ist steuerpflichtig.
8. Von dem Straßenwesen.
Die als Landesstraßen bezeichneten Fahrwege stehen
unter dor Aufsicht und Leitung des Landestechnikers und die
Unterhaltunaskosten werden aus der Staatskassa bestritten.
Ia den lezten zwanzig Jahren wurden folgende neue
Straßen gebaut:
a) Eine neue Straße nach verschiedenen Richtungen durch
den Triesnerberz b18 in die Alpen;
b) Eine Straße auf den Scellenberg;
ce) Eine Straße nach der Berggemeinde Planken.
9. Korrektion der Winnengewällser und neue
Einkbeilung der Grundstücke im Flachland wund
Bbeinkorrektion.
In Jolae der großen Rheinüberschwemmung des Länd-
chens anno 184%, namentlich in den Gemeinden Vaduz und
Schaan, haben ' die mittlern Gemeinden in den darauf fol-
genden | hren ihr aesammtes, im Bereiche der Ueberschwem-
muna liegendes .achland durch Binnenkanäle entwässert,
durch prafty . » Güterzusammenlegung regelrecht eingetheilt
und mit Güterfahrwegen vers*ben.
Dieses wenn auch kostspielige Unternehmen trug die
schönsten € rüchte und erfuhr in den folgenden Jahren eine
io vielfGiu>2 Nachahmung im Ländchen, daß jetzt das ge-
sammte 2 (achland aller Gemeinden des Fürstenthums regu:
lixrt und entwässert worden ist.