Volltext: Festrede gehalten in der Pfarrkirche zu Eschen bei Anlass der zweihundertjährigen Gedenk-Feier des Anschlusses der Herrschaft Schellenberg an das durchlauchtigste Fürstenhaus Liechtenstein

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durc< ein Gesez normirt. Niemand darf dem ordentlichen 
Richter eyt3>>en werden. - Außer auf frischer That betroffen, 
darf eine x-orhaftung immer nur in Kraft eines mit Gründen 
versehenen amtlichen Befehls vollzogen werden. 
7. Die Steuern 
bestehen regelmäßig in der Landessteuer, resp. Grundsteuer, 
der Gewerbesteuer, 22r Klassensteuer, der Stempelsteuer und 
der Hundesteuer, der Salziteuer. 
Die weitaus arößte Steuer, die auf den Rheingemeinden 
ruht, ist die Rheinwuhrsteuer, sie beträgt wenigstens dreimal 
so viel als alle übrigen Gemeindeaus8gaben. 
Ein'3e Gemeinden sind auch durch die Rüfenverbauungen 
stark belastet. Obschon die Wuhrlast am Rhein ausschließ- 
lic< auf den 7 Rheingemeinden lastet, werden denselben all- 
jährl.) aus der Landeskassa Unterstüßungen gewährt. Auch 
der h“"e Landesfürst, der vom Lande nichts bezieht, trägt 
von seinen Gütern und Besizungen im Ländchen Liechtenstein 
die Staat3- und Gemeindelasten und Steuern gleich dem 
Unterthan. 
Anch überläßt er dem Ländchen seine Gebäude in Vaduz 
zur Unterbringung der Beamten und bestreitet theils die 
Beamtengehalte mittelst Naturalien und Baarschaft. 
Die Grundsteuer ist von allem Grund und Boden im 
Ländchen zu entrichten, -t aber ganz gerinoor Natur. Sie 
muß auch von fremden Grundbesizern bezahlt werden, nicht 
mehr und nicht wenig2r als von den Einwohnern im Ländchen. 
Seit mehreren : 3hren haben Bürger der mittlern Ge- 
meinden des angrenzenden St. Gallischen Bezirkes Werden- 
bera im Ländchen Liechtenstein Grund und Boden erworben 
und te Grundsteuer daselbst ist einer geringen Polizeisteuer 
auf Schweizerseite gleich zu betrachten.
	        

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