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durc< ein Gesez normirt. Niemand darf dem ordentlichen
Richter eyt3>>en werden. - Außer auf frischer That betroffen,
darf eine x-orhaftung immer nur in Kraft eines mit Gründen
versehenen amtlichen Befehls vollzogen werden.
7. Die Steuern
bestehen regelmäßig in der Landessteuer, resp. Grundsteuer,
der Gewerbesteuer, 22r Klassensteuer, der Stempelsteuer und
der Hundesteuer, der Salziteuer.
Die weitaus arößte Steuer, die auf den Rheingemeinden
ruht, ist die Rheinwuhrsteuer, sie beträgt wenigstens dreimal
so viel als alle übrigen Gemeindeaus8gaben.
Ein'3e Gemeinden sind auch durch die Rüfenverbauungen
stark belastet. Obschon die Wuhrlast am Rhein ausschließ-
lic< auf den 7 Rheingemeinden lastet, werden denselben all-
jährl.) aus der Landeskassa Unterstüßungen gewährt. Auch
der h“"e Landesfürst, der vom Lande nichts bezieht, trägt
von seinen Gütern und Besizungen im Ländchen Liechtenstein
die Staat3- und Gemeindelasten und Steuern gleich dem
Unterthan.
Anch überläßt er dem Ländchen seine Gebäude in Vaduz
zur Unterbringung der Beamten und bestreitet theils die
Beamtengehalte mittelst Naturalien und Baarschaft.
Die Grundsteuer ist von allem Grund und Boden im
Ländchen zu entrichten, -t aber ganz gerinoor Natur. Sie
muß auch von fremden Grundbesizern bezahlt werden, nicht
mehr und nicht wenig2r als von den Einwohnern im Ländchen.
Seit mehreren : 3hren haben Bürger der mittlern Ge-
meinden des angrenzenden St. Gallischen Bezirkes Werden-
bera im Ländchen Liechtenstein Grund und Boden erworben
und te Grundsteuer daselbst ist einer geringen Polizeisteuer
auf Schweizerseite gleich zu betrachten.