Volltext: Festrede gehalten in der Pfarrkirche zu Eschen bei Anlass der zweihundertjährigen Gedenk-Feier des Anschlusses der Herrschaft Schellenberg an das durchlauchtigste Fürstenhaus Liechtenstein

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Ferner: ein Werkmeistex, ein Wuhrkommissär, zwei 
Gemeinwerkaufieher, zwei beeidi«- * Schaßzung3beamte, ein 
Waldbüter, »ver Teuerpofizeibeamte und ein Gemeindeweibel. 
Für gowisje Tälle wird eim “aschuß zum ständigen Gemeinde- 
rathe von Tall zu Fall wählt, in gleicher Zahl, wie je- 
weilen die ständigon Mitglieder bestehen. 
Dem verstärkten Gemeinderath werden folgende Ge- 
schäfte zur endaültigen Entscheidung zugewiesen : 
1, Die Entscheidung über Führung eines Rechtsstreites ; 
=.“ Die AuSarbeitung des Entwurfes für veränderte oder 
neue Nutungsreglemente des GemeindebodenSs ; 
„. Die Entscheidung über die Nothwendigkeit von An- 
leihen ; 
4. Die Bewilligung von neuen oder erhöhten Steuern; 
.- Die Entscheidung über angefochtene Beschlüsse des 
ständu:2n Gemeinderathes , 
C. Die Trüfung und Beicheidung der Gemeinderec<hnung; 
7. Die Lerathung und Beschlußjasjung über aae in die 
Gemeindeversammlung einzubringenden Anträge. 
Alle weitern Geschäfte sind dem ständigen Gemeinderath 
zugewiesen. 
Ter Vorsteher ist das ausführende L gan dor Gemeinde- 
raths8bc .üsse. Auf Verlanzzen von einem Sechstheil der 
Gemeindebürger muß der Vorsteher eine Gemeindeversamm- 
lung anordnen. 
Tie gemeinsamen RechtSnormen bilden die Landesgesetze 
für alle LandeSangehörigen, welchem Stande sie angehören, 
und Alle sind gleich vor dem Geseß. 
Die Freiheit der Berson und der äußern Re«. „on3aus- 
übungen ist durch tas Grundgese5 garantirt. Dae Zreiheit 
der Gedanienmittheilung durch das Mittel der Presse ist
	        

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