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Ferner: ein Werkmeistex, ein Wuhrkommissär, zwei
Gemeinwerkaufieher, zwei beeidi«- * Schaßzung3beamte, ein
Waldbüter, »ver Teuerpofizeibeamte und ein Gemeindeweibel.
Für gowisje Tälle wird eim “aschuß zum ständigen Gemeinde-
rathe von Tall zu Fall wählt, in gleicher Zahl, wie je-
weilen die ständigon Mitglieder bestehen.
Dem verstärkten Gemeinderath werden folgende Ge-
schäfte zur endaültigen Entscheidung zugewiesen :
1, Die Entscheidung über Führung eines Rechtsstreites ;
=.“ Die AuSarbeitung des Entwurfes für veränderte oder
neue Nutungsreglemente des GemeindebodenSs ;
„. Die Entscheidung über die Nothwendigkeit von An-
leihen ;
4. Die Bewilligung von neuen oder erhöhten Steuern;
.- Die Entscheidung über angefochtene Beschlüsse des
ständu:2n Gemeinderathes ,
C. Die Trüfung und Beicheidung der Gemeinderec<hnung;
7. Die Lerathung und Beschlußjasjung über aae in die
Gemeindeversammlung einzubringenden Anträge.
Alle weitern Geschäfte sind dem ständigen Gemeinderath
zugewiesen.
Ter Vorsteher ist das ausführende L gan dor Gemeinde-
raths8bc .üsse. Auf Verlanzzen von einem Sechstheil der
Gemeindebürger muß der Vorsteher eine Gemeindeversamm-
lung anordnen.
Tie gemeinsamen RechtSnormen bilden die Landesgesetze
für alle LandeSangehörigen, welchem Stande sie angehören,
und Alle sind gleich vor dem Geseß.
Die Freiheit der Berson und der äußern Re«. „on3aus-
übungen ist durch tas Grundgese5 garantirt. Dae Zreiheit
der Gedanienmittheilung durch das Mittel der Presse ist