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jich im Ländchen ein Kassaverwalter, ein Forstbeamter, ein
Landschaft8arzt, ein Landesthierarzt, drei Gerichtsdiener, drei
Landweibel, welche auch die Stelle der Gens8darmerie ver-
treten; ferner eim LandeStecniker.
Das Avvellationsgericht hat das Ländchen in
Wien, d..8 aus drei Turistea zusammengesetzt ist. In wich-
tigen Fällen bildet die dritte. Instanz das k. kaiserliche
Oberlandesgericht zu Jnnsbruck.
3. Von dem Fürstentbum und dellen
Bewobvnern.
Das Fürstenthum ist aus den zwei Herrschaften Vaduz
und Scherenbera zusammengeseßt; i : 4 Stunden lang
und Stunden breit, besteht aus 1; Bürgergemeinden,
welche in 9 Pfarrgemeinden eingetheilt sind, und zählt zur
Zeit zirka 10--11,000 Einwohner.
Die Landesreligion it die katholische. Tn den Ge-
meinden befinden sich 10 Pfarrkirchen, 13 Kapellen und 18
ständige Geistliche.
4. Fondationen.
E3 besteht erstens ein Landesfond, ein Schul- und
Armenfou«, zweitens in jeder Gemeinde ein Lokalarmenfond,
ein Kirc<hen*fond, ein . hentfond. Ta dx Hauptortschaft
Vaduz e:4 Landesschulfond, dotirt semer ; cit von Medikus
Doktor Graß sel. im Betrage von 20,000 Gulden.
5. Gemeindeorganisation.
Im ganzen Ländchen bestehen nur Bürgergemeinden,
wie in Oesterreich und Deutschland.