Volltext: Festrede gehalten in der Pfarrkirche zu Eschen bei Anlass der zweihundertjährigen Gedenk-Feier des Anschlusses der Herrschaft Schellenberg an das durchlauchtigste Fürstenhaus Liechtenstein

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den Bestimmungen der Verfassungsurkunde geltend zu machen. 
Die Loirksamkeit erstre>t sich vorzüglich : 
a) Auf die verfassungsmäßige Mitwirkung zur Geseß- 
gebun? * 
b) Auf die Steuerbewilligung; 
c) Auf do5 Recht der Anträge und Beschwerden in 
Bezua auf die € caats8verwaltung überhaupt, sowie auf die 
einzelnen Zweige derselben und auf das Recht des Antrages 
auf Anklage wegen Verfassung3s- und Gesetze3verlezung der 
verantwortlichen Staatsdiener. 
Der Landesfürst allein hat das Recht, den ordentlichen 
jowie den außerordentlichen Landtag einzuberufen, solchen zu 
schließen, aus erheblichen Gründen auf drei Monate zu ver- 
tagen oder aufzulösen. 
Ordentlicher Weise hat die Einberufung des Landtages 
ein Mal des Jahres und zwar im Monat Mai zu erfolgen. 
Die Landtagsabgeordneten werden auf die Dauer 
von 4 Zahren o2wählic. 
Die Fändige Regierung im Ländchen besteht aus 
dem fürfnuchen Landesverwey: c, zwei Landräthen und einem 
Sekretär und kat ihren Stitz in Vaduz. ZJhr find alle Ge- 
schäfte zugewireyen, welche auf die AuSübung der landeSherr- 
lichen Regierungsrechre, bezüglich der Verfassung, auf die 
Läitung der Unterbehörden und auf die Gesetzgebung sich be- 
ziehen. 
Ein Landgericht ist die unterste landesfürstliche Ge- 
richt3behörde im Lande, besteht aus einem rechtskundigen 
Landruhter, einem Grundbuchführer, einem Aktuar und es 
sind domselben aile nicht ausdrücklich einer andern Behörde 
vorbehaitenen VBerwaltungs- und Justizgeschäfte zugewiesen. 
Außer den Regierungs- und Ländgericht3mitgliedern befindet
	        

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