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den Bestimmungen der Verfassungsurkunde geltend zu machen.
Die Loirksamkeit erstre>t sich vorzüglich :
a) Auf die verfassungsmäßige Mitwirkung zur Geseß-
gebun? *
b) Auf die Steuerbewilligung;
c) Auf do5 Recht der Anträge und Beschwerden in
Bezua auf die € caats8verwaltung überhaupt, sowie auf die
einzelnen Zweige derselben und auf das Recht des Antrages
auf Anklage wegen Verfassung3s- und Gesetze3verlezung der
verantwortlichen Staatsdiener.
Der Landesfürst allein hat das Recht, den ordentlichen
jowie den außerordentlichen Landtag einzuberufen, solchen zu
schließen, aus erheblichen Gründen auf drei Monate zu ver-
tagen oder aufzulösen.
Ordentlicher Weise hat die Einberufung des Landtages
ein Mal des Jahres und zwar im Monat Mai zu erfolgen.
Die Landtagsabgeordneten werden auf die Dauer
von 4 Zahren o2wählic.
Die Fändige Regierung im Ländchen besteht aus
dem fürfnuchen Landesverwey: c, zwei Landräthen und einem
Sekretär und kat ihren Stitz in Vaduz. ZJhr find alle Ge-
schäfte zugewireyen, welche auf die AuSübung der landeSherr-
lichen Regierungsrechre, bezüglich der Verfassung, auf die
Läitung der Unterbehörden und auf die Gesetzgebung sich be-
ziehen.
Ein Landgericht ist die unterste landesfürstliche Ge-
richt3behörde im Lande, besteht aus einem rechtskundigen
Landruhter, einem Grundbuchführer, einem Aktuar und es
sind domselben aile nicht ausdrücklich einer andern Behörde
vorbehaitenen VBerwaltungs- und Justizgeschäfte zugewiesen.
Außer den Regierungs- und Ländgericht3mitgliedern befindet