Volltext: Festrede gehalten in der Pfarrkirche zu Eschen bei Anlass der zweihundertjährigen Gedenk-Feier des Anschlusses der Herrschaft Schellenberg an das durchlauchtigste Fürstenhaus Liechtenstein

5. as 
S? „bew“ ns durchlebt, Um s9 dranovoller waren die 
Hoveaemj. titen, teils ohne teils durch Berschulden dieses 
gräflichen + auses. 
Pc wütete der räti-2?uer Krie zwischen 
DeBery ) Lraubünven, j-n-- durch den Martertod 7-8 
[ Ge von € :amae:no-n am 21. Avril 1422 
beyonders t in d-3 Lindenken 7“ Talkes eingeschriebene 
[„eien, unte * “*" dow namentlich * » Pewohner der obern 
Land <>" wroderholte Raubs--22 dor Feinde, durch 
bestän“ : und Horzüge der öerreicn/hen Truppen, 
durh CC“ „yo“, mutwillioe "vstöruv7 des Eigentums 
und: 5 7 "mitt-" in die 1ttorste * ot gerieten, «ine 
Not > 9 * vo dom: eln et lichsien: "Feind, die 
Pest,au“. <<. cm! LHren! >25 droißigjähriren 
Nyt2>22, dw a. b.3 > vnsexe % rior hinein seine widen 
ShHatten 2 ane e- «ten Furie3 zum greulichen 
Tan? et. amen * + die Schwe-ca raubend und 
plünder:. 3 no“ 21x und erpreßten zum C4lusse 
noch von dimr: au.. * au8*“ "Jenen Ländchen eine Brand- 
shazung x 1“ Zafexn. 2 zun war das Elend so groß, 
daß mon 2.1“ ndern t x Milon entziehen, den Hausrath 
verfausca 1 um don * Jen zum Munde zu führen, 
daß man c '“ “my 1) Grochrten Getichtern 
bea: . in > acht 7:3 %ammer* hinein 
zu > "= mlichen 2 63 des hrelichen & ren- 
wa, >ama13 über aan? Douts“1and un» die 
Schw „reitets. manc<-»vts no ral ärger als bei 
uns, '' 1 mane > unt kut> <5 Familie um € 9 und 
Gut, 1o-< '"mayh unfc = * x in 2*arter wid Tod, 
ta m ar = cllte f: 4 der übermäßige Aufwand 
und d.2 N.: zwir! >'t Tx regierenden Grafen, welche 
d“* arme Lar“ ss. nnezich an den Ruin brachten. Die 
Suden d:> Cracen häuften sich, und das Land mußte 
Büroschaft dafür leisten und ward von den Gläubigern 
getrieben. Tie Grafen erhöhten überdies die Abgaben, ver- 
langten un?:bührliche Frohndienste, trieben alle Forderungen 
mit Härte e:n, verlangten, daß das Land auch die rück- 
ständigen und neu auflaufenden Reichs-, Kreis- und Kriegs- 
steuern bezahle, von welcher Verpflichtung die Landschaft 
durch eine ausdrückliche, feierlihe Urkunde vom ersten
	        

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