Volltext: Gedenkblätter über die Rüfen des Fürstenthums Liechtenstein aus der Zeit von 1835 bis 1894

beginnt das Ablagerungsgebiet der Rüfe. Nachdem aber die 
Landstraße aus diesem unsicheren Terrain abgelenkt worden ist, 
findet man auch in dieser Zone einstweilen Bauvorkehrungen 
nicht für nöthig. 
3. Badtobel-Rüfe. 
(Im Gemeindebezirk Triesen.) 
Das Quellengebiet der Badtobelrüfe ist nur stellenweise 
vegetationslos. Der höchste Theil desselben ist mit nackten 
Felsen bekrönt. Am Fuße dessc*ben lagern meist feste Schotter- 
massen, welche von den Niederscwlägen wenig angegriffen werden. 
Die oroßen. jäh ansteigenden Flächen, aus welchen dieses Gebiet 
besteht, sind immerhin noch gut bewaldet oder mit Gras be- 
wachsen. Nicht nur kleinere Wildbäche, welche aus den Berg- 
lehnen in das Hauptrinnsal herabstürzen, sondern auch Lawinen 
führen Geschieoe mit fich. Tas Rinnsac, oder die zweite Zone, 
beginnt 200--300 Meter hinter der Badquelle. Dort ist im 
lezten Frühjahre eine große Lawine niedergogangen. Dieselbe hat 
viel Geschtebe sammt einem kleinen Strich Wald mit sich in 
das Tobel herunter gerissen. Das von da nach unten stark ab- 
fallende Tobel, in welchem der Badtobelbach sich eingebettet hat, 
ist von sehr sdroffen, abcr bereits ganz bewachsenen Seiten- 
wänden eingeschlossen. Diese zeigen einige abgeschlipfte und 
zum Abbruche geneio“? Stellen , welchen die nöthige Aufmerk- 
jamfeit zu schenken ijv. Bei weiterer V-rfolgung des Baches in 
der Richtung seines Laufes, erbliken wir mehrere uIgebrochene 
oder unterspülte Uferstellen , dieselben sind künstlich zu be- 
festiven, db. bk. es find dort Grundschwellen und 
Uferde>werke (Streichwuhre) einzuleget. Ter untere 
Theil des Rüfenkanals =- bis zur Heuledi =- entspricht den 
Anforderungen besser. 
Oberhalb dem Schädler'schen Gute, Heuledi genannt, be- 
findet sich eine zeitweilig; Wasser und Geschiebe führende Runse. 
Da das Geschiebe in gefährlicher Weise hinter der dort befind- 
lichen Schutzmauer abgelagert wird und dieselbe zu übertreten 
droht, so wurde der genannte Gutseigenthümer klagbar. Diesem 
Uebel fann dadurch abgeholfen werden, daß die Ausmündung 
“ 
<;O
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.