Ersprießlich wäre im Allgemeinen strenge Untersagung der
AusShauung und Ausstokung von Waldungen und Gebüschen an
solchen gefährlichen Bergstellen, auf Einmal. Strenge Anweisung
zu sogleicher Nachpflanzung unter Aufsicht. Verboth des Vieh-
triebes in solche Gegenden wo junger Anflug ist, bevor er dem
Vieh aus dem Maul gewachsen wäre, und ausdrükliche Erlaub-
niß, daß jeder Eigenthümer sein Gut vor Rüfe schützen dürfe,
und der ihn Hindernde strafbar seye.
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