Volltext: Gedenkblätter über die Rüfen des Fürstenthums Liechtenstein aus der Zeit von 1835 bis 1894

Ersprießlich wäre im Allgemeinen strenge Untersagung der 
AusShauung und Ausstokung von Waldungen und Gebüschen an 
solchen gefährlichen Bergstellen, auf Einmal. Strenge Anweisung 
zu sogleicher Nachpflanzung unter Aufsicht. Verboth des Vieh- 
triebes in solche Gegenden wo junger Anflug ist, bevor er dem 
Vieh aus dem Maul gewachsen wäre, und ausdrükliche Erlaub- 
niß, daß jeder Eigenthümer sein Gut vor Rüfe schützen dürfe, 
und der ihn Hindernde strafbar seye. 
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