Von Bischof Tello bis Bischof Gerbrath ,
Churer Totenbuches am 24. September. Ungewiß ist sein Tode8-
jahr. Eichhorn nimmt mit guten Gründen als solches 773 an.
20. Konstantius.
Tellov war der lezte seines Stammes, der die Geschicke Rätiens
leitete. An seine Stelle wurde Konstantius als Bischof gewählt, den
auch die Stimme des Volkes zum weltlichen Herrscher erkor.
König Karl d. Gr. bestätigte ihn als solchen.*) Der gleiche König
sicherte ihm und dem rätischen Volke durch eine Urkunde vom Jahre
774 vder 784?) die althergebrachten Rechte und Gewohnheiten zu.
Die Kriege Karls d. Gr. mit den Longobarden konnten für Rätien
manche Gefahren bringen, die benachbarten Grafen konnten sich in
die Regierung Rätiens einmischen wollen, mächtige Familien im
Lande selbst konnten die Ruhe des Landes zu stören beabsichtigen.
Zudem lag es nahe, daß der König der Verfassung und den Gesetzen
Rätiens, die mit den fränkischen Staatseinrichtungen nicht im Ein-
flange standen, abgeneigt war. Das alles war für Konstantius und
das rätische Volk Grund genug, an den gewaltigen Herrscher der
Franken eine Gesandtschaft abzusenden, durch sie um Bestätigung der
alten Eigentümlichfeiten ihres Landes und um den königlichen Schut
zu bitten. Karl entsprach ihrem Ansuchen, gewährte die Zusicherung
der biSherigen Einrichtungen Rätien3*?) und erklärte sich als Be-
schüßer des Lande3*), behielt aber ängstlich die königlichen Rechte vor.*)
!) Mohr 1, S. 20. „Constantius, quem territorio retiarum rectorem ] 0-
Suimus.“ Diese Worte können nur von der weltlichen Herrschaft verstanden
werden. „Territorii rector“ al3 Bezeichnung de8 Bischof8amte3 wäre nicht
nur einzig dastehend, sondern auch unrichtig. Selbst der Ausdruck „rector
ecclesi2“ wird für Bischöfe nie als eigentlicher Titel, sondern nur al3 ex-
läuternde3 Beiwort gebraucht. In der Urkunde ist nur von den Rechten,
Gesehen und Gewohnheiten de3 rätischen Volke8, nicht aber von der Kirche
von Chur, dem Bistume, die Rede. Der Bischof erscheint nicht als Ver-
treter der Divzese, sondern als Vertreter des rätischen Lande3 und Volke3.
Wenn daher K. Zeumer (Zeitschr. der Savignystiftung. Germ. Abt., IX.
Bd., S. 13 ff.) es bestreitet, daß die weltliche Herrschaft auf Bischof Kon-
stantius übergegangen sei, so ist dies durchaus unbegründet.
?) Ueber die Datierung dieser Urkunde siehe Eichhorn eod. prob. p.
11 und Mohr 1, S. 21. Wir müssen mit Planta (l. c. S. 300 und 301) das
Datum unbestimmt lassen.
*) „legem ac consuetudinem, que parentes eorum- juste et rationabiliter
habuerunt.“
4) „Sub mundoburdo et defengione nostra“
*) „Ita tamen, et fidem illorum erga nos galvam- custodiant“. Wie schon
erwähnt, behielt er sich auch die Einsezung der Landesregenten vor.
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