Volltext: Geschichte des Bistums Chur

. Vom hl. Asimo bis zum hl. Valentinian. 
Archipre3byter und Archidiakon. Ersterer wurde nicht gewählt, 
sondern war der älteste Priester der Weihe nach. Er hatte den Bi- 
schof bei den gottesdienstlihen Handlungen, bei welchen der bischüf- 
liche Weihegrad nicht erforderlich war, zu vertreten und die Seeljorge 
in der Stadt auszuüben, sowie den Klerus zu beaufsichtigen. Der 
Archidiakon wurde aus der Zahl der Diakonen vom Bischofe ernannt 
und war Gehilfe und Stellvertreter des letztern für die Verwaltungs- 
und Regierungsgeschäfte. Er nahm eine ähnliche Stellung ein, wie 
später der Generalvikar. Darum überragte er an Einfluß und Würde 
die der Weihe nach höher stehenden Priester und selbst den Archi- 
preSbyter.?) Weiterhin waren Gehilfen des Bischofs die sämtlichen 
Kleriker niederer und höherer Ordnung. Sie durften ihre Funkti- 
onen nur in seinem Auftrage und seiner Vollmacht vornehmen, 
waren ihm überhaupt zum Gehorsame verpflichtet und seiner Ge- 
richtsbarfeit unterworfen. Er allein konnte ihnen ihren Wirkungs- 
freis anweisen, er allein sie ihres Amtes entsezen. Schon bei der 
Weihe mußte dem Kleriker eine Anstellung bei einer bestimmten 
Kirche oder bei einem Oratorium] angewiesen werden, die er nicht 
ohne Erlaubnis des Bischofes verlassen durfte.*) Der Bischof war 
für die Kleriker der ordentliche Richter. Sie durften sich nicht mit 
Umgehung desselben an die weltlichen Gerichte wenden. Kein Laie 
war befugt, ohne Erlaubnis des Bischofs Geistliche zu verhaften, zu 
inquirieren oder zu bestrafen. *) 
In der allerersten Zeit gab es in jeder Divzese nur eine Kirche, 
diejenige des Bischofs. Bald aber entstanden für die Landgemeinden 
Pfarrkirchen stituli], die ihre eigenen Einfünfte hatten und deren 
Priester die Taufe, sowie andere Sakramente spenden durften. Vor- 
nehme errichteten auf ihren Ländereien Gotteshäujser und jorgten 
für den Unterhalt eines Priesters. Wer eine solche Kirche baute, 
war auch verpflichtet, sie mit den nötigen Grundstücken als Dotation 
zu versehen. Alle diese Nebenkirchen. standen mit ihren Priestern 
durchaus unter der bischöflichen Aufsicht und Gewalt. Der Bischof 
stellte die Priester an denselben frei an und übte über sie das 
Visitation5rxecht aus. Durch die Weihe wurden Kirchen und Kapellen 
dem Privateigentum entzogen. 
1) Dr. Ph. Schneider, Die Domkapitel. Mainz. 1884. 
2) Hefele, Konzil. Gesch. 11. S. 510. 
8) Hefele, 11, S. 782. Ueber die Gericht8barkeit der Bischöfe über- 
haupt. in dieser Zeit, siehe Hergenröther, Kathol. Kir<e und <ristlicher 
Staat. S. 54. 
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