Vom hl. Asimo bis zum hl. Valentinian.
vollberechtigter [für die Saframente der Firmung und Priesterweihe
ausschließlicher| Spender der Sakramente und Leiter der Gläubigen.
Ihm kam in leßterer Eigenschaft die gesebgebende, richterliche und
vollziehende Gewalt in kirchlichen Dingen seines BiStums zu. In
der Verwaltung der Seelsorge, sowie in der Leitung der Diözese
standen die Priester und Diakonen dem Bischofe helfend und ratend
zur Seite. Sie bildeten den Senat des Bischofs, das Ratskolle-
gium desselben bei wichtigen Diözesanangelegenheiten und wurden
in ihrer Gesamtheit Presbyterium genannt. Mitglieder desselben
waren die Priester und Diakonen, nicht aber die übrigen, niederen
Kleriker. Als später in der Bischofsstadt außer der Hauptkirche noch
andere Nebenkirchen entstanden, wurden vom Bischofe zur Besorgung
des Gottesdienstes an denselben und zur Verwaltung der Seelsorge
der benachbarten Gläubigen einzelne Priester und Diakonen abgeord-
net, die jedoch Mitglieder des Kollegiums blieben und zu dessen
Beratungen beigezogen wurden. Anders verhielt es sich mit den
Priestern, welche später [vom 3. Jahrhundert an] zur Pastoration
der Landgemeinden abgeordnet wurden, diese hörten auf, Mitglieder
des Presbyteriums zu sein.
Für die Stellung des Presbyteriums als beratendes Kollegium
bieten uns die Aussprüche der Konzilien und Kirchenväter zahlreiche
Belegstellen. Der hl. Ignatius nennt die Priester Mitvorsteher und
Mitberater des Bischofs, der hl. Basilius bezeichnet sie als das
Synedrium in der Stadt, gegenüber den Klerikern auf dem Lande,
der hl. Hieronymus als Senat des Bischofs.
Bischof und PresSbyterium bildeten eine priesterliche Familie,
die durch den gemeinsamen Dienst des Altares geeinigt war. Das
Zusammenwirken war einerseits von väterlicher Liebe getragen, an-
derseits vom priesterlichen Gehorsam. Bestimmte Geseze darüber,
in welchen Fällen der Bischof sich des Rates des Presbyteriums zu
bedienen habe, gab es nicht. Aber schon im dritten und vierten
Jahrhundert wurden einzelne Bunkte durch die kirchliche Gesezgebung
hierüber festgestellt.
Im Falle der Erledigung des bischöflichen Stuhles ging die
Verwaltung der Diözese zunächst auf das Presbyterium über, wovon
uns zahlreiche Beispiele überliefert sind.
Da3 gesamte kirchliche Einkommen wurde vom Bischofe ver-
waltet, welcher auch die Verteilung der Gaben und Erträgnisse vor-
nahm. Das Presbyterium hatte kein eigenes getrenntes Vermögen.
An der Spike des Klerus an der Domkirche standen der
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