920 Von Bischof Siegfried v. Gelnhausen bis Heinrich VI. v. Höwen.
Gotteslästerer, Wahrsager, Kartenschläger und über-
haupt solche, welche Aberglauben treiben, dürfen zu den Safkra-
menten nicht zugelassen werden, und die Pfarrer sind unter Strafe
der SuSpension verpflichtet, sie ernstlich zu mahnen.
Den Geistlichen wird es strenge untersagt, für Spendung der
Sakramente etwas zu fordern. Solche, welche der Simonie ver-
dächtig sind, hat man dem Bischofe anzuzeigen, welcher sie zitieren,
durch das geistliche Gericht einem strengen Verhöre unterziehen und
eventuell strafen wird.
Wer Kleriker mißhandelt, ist exkommuniziert und auch
seine Familie soll von den Sakramenten ausgeschlossen werden. Fand
eine Tötung oder Verstümmelung statt, sv ist der Täter für immer
ehrlos und aller von firchlicher Seite erhaltenen Aemter und Lehen
verlurstig. Gefangennehmung von Klerikern zieht für den Täter die
Exkommunikation und für den Ort seines Aufenthaltes das Inter-
dikt nach sich.
Straßenräuber, sowie diejenigen, welche ihnen Obdach oder
Hilfe gewähren, sind exkommuniziert. Dies soll jährlich an den vier
Dauptfesten verkündet werden.
Sehr verbreitet war besonders im 15. Jahrhundert der Wucher.
De3 strenge Verbot des zweiten Konzils von Lyon (1274) gegen
denselben, wurde vielfach durch allerlei Scheinverträge, Festsezung
bestimmter Warenlieferungen usw. umgangen. Eine Art dieser Um-
gehungen waren die Verträge der „blinden Schafe“ (cecarum
ovium, Scheinfäufe). Alle nun, welche auf irgend eine Art Wucher
treiben, sollen von den Sakramenten und dem kirchlichen Begräb-
nisse ausgeschlossen werden, bis sie Schadenersaß geleistet haben und
vom Bijchofe oder Generalvikar absolviert worden sind.
Energisch gewahrt wurde die kirchliche Gericht38barkeit.
Kein Laie darf Kleriker vor weltliches Gericht laden, noch dürfen
Kleriker dieser Zitation folgeleisten oder sich vor weltlichem Gerichte
verantworten. Lehensachen sind au8genommen. Wer die Vilfe des
weltlichen Armes gegen den Bischof oder dessen Stellvertreter anruft,
ist der Exkommunikation verfallen.
Vom hl. Stuhle oder päpstlichen Legaten delegierte oder sub-
delegierte Richter sollen die Parteien nicht an entfernte Orte vor-
laden und die Gerichtsverhandlung in grüßeren Orten vornehmen,
wo Sachverständige beigezogen werden können. Sie sollen ihre
Mandate nicht überschreiten usw.