Volltext: Geschichte des Bistums Chur

518 Von Bischof Siegfried v. Gelnhausen bis Heinrich VI. v. Höwen. 
teilweise durch Vikare versehen ließen. Die Statuten untersagen dies 
und schärfen die Pflicht persönlicher Residenz ein. 
Fremden Klerikern, besonders Begharden joll das Pre- 
digen nicht gestattet werden, da Gefahr ist, daß sie Häresien ver- 
breiten. Zugelassen dürfen nur Mendikanten werden, welche sich 
durc<4 Schriften ausweisen können, und andere Geistliche, welchen der 
Bischof schriftlich die Erlaubnis gegeben hat. 
Um die hl. Messe lesen zu dürfen, wird ein Zeugnis der kirch- 
lichen Oberen verlangt. 
Fahrende Schüler, welche damals vielfach vorfamen und 
ein ärgerliches Leben führten, wurden als ehrlos (infames) und da- 
her für den Empfang der Weihen als unwürdig erklärt. 
Almosensammler dürfen nicht predigen, außer sie haben 
dazu päpstliche oder bischöfliche Erlaubnis erhalten. Falls sie nicht 
die höheren Weihen empfangen haben, dürfen sie überhaupt nicht 
zur Kanzel zugelassen werden. Andernfalls darf ihnen zwar ge- 
stattet werden, di? Ablässe und den Zweck zu erwähnen, nicht aber 
zu predigen. Die Statuten Bischofs Heinrich VI. flagen, daß die 
Sammler oft das Volk täuschen, ihre Aufträge überschreiten, Falsche8 
vorbringen, die gesammelten Almosen für leichtsinniges Leben statt 
für den Dienst Gottes verwenden, das, wa3 sie im Winter gesam- 
melt, im Sommer in Müßiggang, in Wirtschaften und wüstem Leben 
verzehren usw. Päpstliche Vollmachten für Sammler sind auf ihre 
Echtheit von der bischöfl. Kuria zu prüfen. 
Mönce, welche Pfarreien versehen, haben sich unter Strafe 
der Gxfommunifation und des Interdiktes ausSzuweisen, daß sie vom 
Bischofe die Vollmacht zur Seelsorge erhalten haben. Religiosen, 
welche ihre Klöster verlassen haben und unstät herumreisen, sollen 
zu keinen kirchlichen Aemtern vder Funktionen zugelassen werden. 
Sie haben in ihre Klöster zurückzukehren. 
Die Mönche sollen nach ihren Regeln und ihren Gelübden le- 
ben, und die Vorsteher sind verpflichtet, sie dazu anzuhalten. Der 
Bischof wird sie dabei unterstüßen. Gegen nachlässige Obern wird 
der Bischof einschreiten. 
Es gibt OrdenSobere, welche solche Untergebene, die aus dem 
Kloster entwichen waren, sich nun aber bußfertig zeigen, eniweder 
zurückweisen oder allzu hart bestrafen. Beides wird verboten. 
- Nonnen, welche nach ihrem Orden in beständiger Klausur 
leben jollen, dürfen ohne Erlaubnis ihrer Obern das Kloster nicht 
verlassen. Die Erlaubnis aber soll nur in dringenden Notfällen
	        

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