518 Von Bischof Siegfried v. Gelnhausen bis Heinrich VI. v. Höwen.
teilweise durch Vikare versehen ließen. Die Statuten untersagen dies
und schärfen die Pflicht persönlicher Residenz ein.
Fremden Klerikern, besonders Begharden joll das Pre-
digen nicht gestattet werden, da Gefahr ist, daß sie Häresien ver-
breiten. Zugelassen dürfen nur Mendikanten werden, welche sich
durc<4 Schriften ausweisen können, und andere Geistliche, welchen der
Bischof schriftlich die Erlaubnis gegeben hat.
Um die hl. Messe lesen zu dürfen, wird ein Zeugnis der kirch-
lichen Oberen verlangt.
Fahrende Schüler, welche damals vielfach vorfamen und
ein ärgerliches Leben führten, wurden als ehrlos (infames) und da-
her für den Empfang der Weihen als unwürdig erklärt.
Almosensammler dürfen nicht predigen, außer sie haben
dazu päpstliche oder bischöfliche Erlaubnis erhalten. Falls sie nicht
die höheren Weihen empfangen haben, dürfen sie überhaupt nicht
zur Kanzel zugelassen werden. Andernfalls darf ihnen zwar ge-
stattet werden, di? Ablässe und den Zweck zu erwähnen, nicht aber
zu predigen. Die Statuten Bischofs Heinrich VI. flagen, daß die
Sammler oft das Volk täuschen, ihre Aufträge überschreiten, Falsche8
vorbringen, die gesammelten Almosen für leichtsinniges Leben statt
für den Dienst Gottes verwenden, das, wa3 sie im Winter gesam-
melt, im Sommer in Müßiggang, in Wirtschaften und wüstem Leben
verzehren usw. Päpstliche Vollmachten für Sammler sind auf ihre
Echtheit von der bischöfl. Kuria zu prüfen.
Mönce, welche Pfarreien versehen, haben sich unter Strafe
der Gxfommunifation und des Interdiktes ausSzuweisen, daß sie vom
Bischofe die Vollmacht zur Seelsorge erhalten haben. Religiosen,
welche ihre Klöster verlassen haben und unstät herumreisen, sollen
zu keinen kirchlichen Aemtern vder Funktionen zugelassen werden.
Sie haben in ihre Klöster zurückzukehren.
Die Mönche sollen nach ihren Regeln und ihren Gelübden le-
ben, und die Vorsteher sind verpflichtet, sie dazu anzuhalten. Der
Bischof wird sie dabei unterstüßen. Gegen nachlässige Obern wird
der Bischof einschreiten.
Es gibt OrdenSobere, welche solche Untergebene, die aus dem
Kloster entwichen waren, sich nun aber bußfertig zeigen, eniweder
zurückweisen oder allzu hart bestrafen. Beides wird verboten.
- Nonnen, welche nach ihrem Orden in beständiger Klausur
leben jollen, dürfen ohne Erlaubnis ihrer Obern das Kloster nicht
verlassen. Die Erlaubnis aber soll nur in dringenden Notfällen